Tätigkeitsbericht 2024
Schlichtungsspruch 1
Zahlungsverkehr – Kontoführung
Die Sache hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller rügt den Nichterhalt von eingeforderten Kontoauszügen nach einer Kündigung der Kontoverbindung und fordert eine gebührenfreie Nachsendung dieser Auszüge. Zudem verlangt er einen Schadensersatz wegen der eingetretenen Verzögerung in Höhe von 1.900 €. Die Bank tritt dem entgegen. Für Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel verwiesen.
Vorab: Im Hintergrund des Streits steht ganz offenbar eine Kündigung der Bank der gesamten Geschäftsverbindung. Die Bank kann bekanntlich das Kontoverhältnis nach Art. 19 AGB jederzeit kündigen. Die Kündigung des Kontos erfolgt gemäß § 675 h BGB formlos, eine Begründung ist nicht erforderlich. Es handelt sich insofern um klare und unstreitige Vorgaben des Gesetzes.
Mit der Kündigung der Geschäftsverbindung haben sich die Vertrags- und Abwicklungsverhältnisse umgewandelt. Die ursprünglichen Rechte und Pflichten entfallen. Was die Frage der Übermittlung von Kontoauszügen anlangt, kann ich den Streit der Parteien nicht abschließend beurteilen. Die Bank trägt vor, die Angaben elektronisch übermittelt zu haben, der Bankkunde scheint dies zu bestreiten. Die Frage kann indessen dahinstehen. Soweit der Antragsteller Bankleistungen im Abwicklungsstadium fordert, hier die Nachsendung von Kontoauszügen, hat die Bank in ihrer Stellungnahme einen einfachen Weg aufgezeigt, wie der Antragsteller seine Interessen nach Kündigung wahrnehmen kann. Ich kann insofern weder in der Art noch in Bezug auf die damit verbundenen Kosten für eine solche Nachsendung einen Fehler erkennen. Insofern gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben, die Verträge finden insofern keine Anwendung mehr. Das Angebot der Bank zur kostenpflichtigen Nachsendung erscheint mir nicht unangemessen.
Ich kann damit insgesamt kein Fehlverhalten der Bank erkennen.
Ich bedaure, dem Antragsteller nicht helfen zu können.