Ablauf des Verfahrens
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?
Schlichtungsantrag stellen
Wenn Sie glauben, durch das Verhalten einer Bank benachteilig worden zu sein, können Sie sich an den Ombudsmann der privaten Banken wenden und Ihren Schlichtungsantrag in Textform – etwa per Brief oder E-Mail – an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken schicken. Wichtig ist, dass Sie klar beschreiben, worum es geht und was Sie mit dem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Wir empfehlen das Formular auf der Internetseite zu nutzen. Der Antrag ist in deutscher Sprache zu stellen. Außerdem ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen in Kopie beifügen, damit wir Ihr Anliegen besser nachvollziehen können.
Schlichtungsstelle zuständig?
Zunächst wird geprüft, ob die von Ihnen benannte Bank am Schlichtungsverfahren teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, leiten wir Ihren Antrag an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weiter, sofern es sich um eine bankrechtliche Streitigkeit i.S. des § 14 UKlaG handelt. Selbstverständlich werden Sie darüber informiert.
Antrag vollständig?
Die Geschäftsstelle prüft, ob alle benötigten Informationen und Unterlagen vorliegen. Falls etwas fehlt, bitten wir Sie um Nachreichung. Bitte denken Sie immer daran, die erforderliche Versicherungserklärung mit einzureichen.
Gründe für eine Ablehnung des Schlichtungsverfahrens
In bestimmten Fällen kann ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden.
Gründe dafür sind zum Beispiel:
- Es wurde kein ausreichender Antrag gestellt.
- Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig (siehe oben).
- Zu derselben Streitigkeit wurde bereits ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt.
- Die Streitigkeit ist oder war vor einem Gericht anhängig.
- Der Streitfall hängt mit der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zusammen und der Anwendungsbereich der Zahlungsdienstevorschriften ist nicht betroffen.
Sofern die Geschäftsstelle einen Ablehnungsgrund für gegeben hält, legt sie den Antrag der zuständigen Ombudsperson vor. Bestätigt die Ombudsperson das Vorliegen des Ablehnungsgrundes, wird das Verfahren entsprechend beendet.
Es gibt auch Ablehnungsgründe, deren Vorliegen erst im weiteren Verlauf des Schlichtungsverfahrens erkennbar werden. So kann die Durchführung zum Beispiel auch dann abgelehnt werden, wenn
- der Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt war und die Bank sich in der Stellungnahme auf die Verjährung beruft,
- beweisbedürftige Fragen im Schlichtungsverfahren nicht geklärt werden können,
- eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht geklärt ist.
Stellungnahme der Bank
Erfüllt Ihr Schlichtungsantrag die formalen Voraussetzungen, wird die betroffene Bank zur Stellungnahme aufgefordert. Dafür hat sie in der Regel einen Monat Zeit. Unter Umständen kann eine Nachfrist von einem weiteren Monat gewährt werden. Die Stellungnahme der Bank wird Ihnen zur Kenntnis weitergeleitet.
Ihre Erwiderung
Wenn die Bank Ihrem Anliegen nicht entspricht, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats auf die Ausführungen der Bank zu antworten. Auf Wunsch kann auch diese Frist um einen weiteren Monat verlängert werden.
Entscheidung der Ombudsleute
Kommt eine Einigung mit der Bank nicht zustande, wird der Fall den Ombudsleuten zur Entscheidung vorgelegt. Hält die Ombudsperson weitere Auskünfte für erforderlich, kann sie ergänzende Stellungnahmen der Parteien einholen.
Wenn kein Grund für die Ablehnung des Verfahrens vorliegt, erlässt die Ombudsperson auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen einen Schlichtungsvorschlag. Es gibt verschiedene Konstellationen:
- Schlichtungsspruch
- bis 10.000 Euro: Die Bank muss sich an diese Entscheidung halten.
- über 10.000 Euro: Die Bank kann selbst entscheiden, ob sie den Vorschlag annimmt.
- Sie selbst entscheiden immer frei, ob Sie den Schlichtungsspruch annehmen oder ablehnen möchten.
- Vergleichsvorschlag: Manchmal schlägt die Ombudsperson eine Einigung vor, damit Sie und die Bank den Streit ohne Gericht beilegen können. Dieser Vergleichsvorschlag wird nur wirksam, wenn Sie und die Bank ihn annehmen.
Die Annahmefrist für einen Schlichtungsvorschlag beträgt immer 6 Wochen.
Abschluss des Verfahrens
Nach Ablauf der Frist informiert die Geschäftsstelle die Beteiligten über das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens, also darüber, ob der Schlichtungsvorschlag von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde.
Bitte beachten Sie, dass es keinen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Ombudsleute gibt. Das bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und nicht durch ein weiteres Verfahren überprüft werden kann.