Häufige Fragen

Fragen und Antworten zur Schlichtung

Wenn Sie einen Streit mit Ihrer Bank haben, können Sie ein Schlichtungsverfahren nutzen. Die Ombudsperson prüft dann, ob die Bank sich korrekt verhalten hat. Dabei wird geschaut, ob Sie einen rechtlichen Anspruch gegenüber der Bank haben.

Wenn Ihre Beschwerde sich gegen eine Bank richtet, die beim Ombudsmann-Verfahren mitmacht (Teilnehmende Banken), und es keinen Grund gibt, die Schlichtung abzulehnen (die Ablehnungsgründe finden Sie in § 4 der Verfahrensordnung), dann erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsvorschlag zur Lösung des Problems. Es gibt verschiedene Konstellationen:

  • Schlichtungsspruch: Die Ombudsperson kann eine Entscheidung treffen – das nennt man Schlichtungsspruch.
    • Wenn der Streitwert dann maximal 10.000 Euro beträgt, muss sich die Bank an diese Entscheidung halten.
    • Liegt der Streitwert über 10.000 Euro, kann die Bank selbst entscheiden, ob sie den Vorschlag annimmt.
    • Sie selbst entscheiden immer frei, ob Sie den Schlichtungsspruch annehmen oder ablehnen möchten.
  • Vergleichsvorschlag: Manchmal schlägt die Ombudsperson eine Einigung vor, damit Sie und die Bank den Streit ohne Gericht beilegen können. Dieser Vergleichsvorschlag wird nur wirksam, wenn Sie und die Bank ihn annehmen.

Das Schlichtungsverfahren hat klare Grenzen. Es kann Ihnen nicht helfen, wenn

  • Sie eine Rechtsberatung brauchen.
  • Sie Schulden oder andere finanzielle Probleme haben.
  • Sie möchten, dass jemand die Arbeit der Bank überwacht.

Nein. Die Ombudsperson muss nicht in jedem Fall eine Entscheidung treffen. Es kann sein, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt wird.
Das passiert zum Beispiel, wenn

  • der Fall so unklar ist, dass Zeugen gehört werden müssten (das ist im Schlichtungsverfahren nicht möglich),
  • wichtige Unterlagen oder Informationen fehlen, die Sie einreichen müssten.

Alle Gründe, warum ein Verfahren abgelehnt werden kann, finden Sie in § 4 der Verfahrensordnung.

Bitte beschreiben Sie Ihren Fall so klar und vollständig wie möglich. Die Ombudsperson kennt Ihre Geschäftsbeziehung mit der Bank nicht. Damit sie Ihren Anspruch rechtlich prüfen kann, müssen alle wichtigen Informationen enthalten sein.

Achten Sie besonders auf Folgendes:

  • Was genau ist passiert?
  • Was fordern Sie von der Bank?
  • Warum glauben Sie, dass Ihr Anspruch berechtigt ist?
  • Wie hoch ist der Betrag, um den es geht?

Beispiel: Wenn Sie die Erstattung von Kontoführungsgebühren verlangen, geben Sie bitte an, wann diese Gebühren berechnet wurden, wie hoch sie waren und warum Sie die Rückzahlung fordern.

Damit Ihr Antrag geprüft werden kann, müssen Sie alle wichtigen Unterlagen in Kopie mitschicken. Dazu gehören

  • Verträge oder Vereinbarungen, die mit dem Streit zu tun haben (z. B. Darlehensvertrag)
  • Kontoauszüge
  • Schriftwechsel mit der Bank (z. B. Briefe, E-Mails,)

Bitte denken Sie daran: Die Ombudsperson kennt Ihre Geschäftsbeziehung mit der Bank nicht. Sie kann nur das beurteilen, was Sie einreichen.

Fügen Sie Ihrem Antrag auch die Erklärung hinzu, die die Verfahrensregeln (§ 5 Absatz 1 Buchstabe a) bis f) der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken) verlangen. Am einfachsten ist es, wenn Sie das Formular nutzen. 

Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos. Sie müssen keine Gebühren zahlen.

Sie tragen nur Ihre eigenen Auslagen, zum Beispiel

  • Porto für Briefe
  • Telefonkosten
  • Kosten für Kopien oder Ausdrucke

Ja. Sie können Ihren Antrag jederzeit zurücknehmen, solange das Verfahren noch läuft. In diesem Fall wird das Schlichtungsverfahren sofort beendet.

Die Regeln für das Schlichtungsverfahren sind in der Verfahrensordnung festgelegt.

Eine Beschreibung des Ablaufs des Verfahrens finden Sie hier.

Ja. Sie können sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen – zum Beispiel durch

  • eine verwandte oder befreundete Person
  • eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt  

Wichtig: Die vertretende Person muss eine Vollmacht vorlegen, also einen schriftlichen Nachweis, dass sie in Ihrem Namen handeln darf. Einen Vordruck finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Kosten für die Vertretung werden im Schlichtungsverfahren nicht übernommen.