Tätigkeitsbericht 2018
Wertpapiergeschäft
Schlichtungsanträge 2018
Die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken verzeichnete insgesamt 1.338 Schlichtungsanträge im Bereich des Wertpapiergeschäfts, das entspricht knapp 34 % aller Eingaben.
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Der Hauptanteil der Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft entfiel mit 71 % auf die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Insgesamt gingen zu diesem Sachgebietsunterpunkt 951 Schlichtungsanträge ein. Dies waren 451 Eingaben weniger als noch im Vorjahr. In diesem Bereich zeichnet sich – mit Blick auf die letzten Jahre – ein kontinuierlicher Beschwerderückgang ab. Dieser Beschwerderückgang könnte auf eine Risikoaversion der Privatanleger, verstärkten Konsum infolge der Niedrigzinsphase sowie ein geringeres Geschäftsaufkommen im Allgemeinen zurückzuführen sein, so dass es im Ergebnis weniger Anlass für Beschwerden in diesem Bereich gab.
Die eingereichten Schlichtungsanträge betrafen wie bereits auch im Jahr zuvor überwiegend Investitionen in offene und geschlossene Fonds; wiederum dominierten Investitionen in Immobilien- und Schiffsfonds. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, das bedeutet, dass die Ansprüche mithin ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.
Der Vorwurf der in diesem Bereich oftmals anwaltlich vertretenen Antragsteller zielte auf eine fehlerhafte Beratung bzw. mangelnde Aufklärung über die spezifischen Risiken der Beteiligung oder/und die Prospekthaftung. Siehe dazu Schlichtungsspruch 4. Für die Entscheidung der Ombudsleute in diesen Fällen ist der konkrete Inhalt der seinerzeitigen Beratung maßgeblich. Da die Beratungssituation aber zumeist unterschiedlich geschildert wird, wäre zu einer Aufklärung die Vernehmung von Zeugen, mithin eine Beweisaufnahme, erforderlich. Dies soll nach Sinn und Zweck des Ombudsmannverfahrens jedoch den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Eine Beweisaufnahme führen die Ombudsleute nur durch, wenn der Beweis durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden kann (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 Verfahrensordnung). Deshalb lehnen die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in diesen Fällen häufig ab.
Das Schadensersatzbegehren der Antragsteller scheiterte in manchen Fällen an der Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs. Ist dieser etwa bereits verjährt und beruft sich die Bank auf die Verjährung, ist die Durchführung gemäß § 4 Abs. 1 h Verfahrensordnung abzulehnen.
Depotführung
Von der Gesamtzahl der eingereichten Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft waren 300 Eingaben dem Sachgebietsunterpunkt Depotführung zuzuordnen. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen, die Kündigung von Wertpapierdepots, die verspätete Zusendung der jährlichen Steuerbescheinigung, die fehlerhafte Depotübertragung, Fragen im Zusammenhang mit einem Depotwechsel sowie eine grundsätzliche Ablehnung der Eröffnung eines Depotkontos. Im Schlichtungsspruch 5 moniert der Antragsteller erfolglos die Ablehnung der Einrichtung eines solchen Kontos.
Abwicklung
87 der Eingaben bezogen sich auf Fragen zu diesem Themenbereich. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die verspätete Ausführung einer Wertpapierorder, Probleme bei dem Kauf oder der Veräußerung von Wertpapieren, zum Beispiel durch technische Schwierigkeiten sowie im Zuge der Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragung zwischen zwei Instituten.