Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 3
Zahlungsverkehr – Nicht kartengebunden
Umrechnungsentgelt für eine Auslandsüberweisung
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat von seinem Konto in Ungarn eine Überweisung in ungarischen Forint (HUF) auf sein Konto bei der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) vorgenommen. Die Bank hat ein Umrechnungsentgelt berechnet, das der Antragsteller mit ca. 770 € angibt. Dagegen wendet er sich.
Der Antrag ist unbegründet. Die Bank hat zu Recht den Betrag vereinnahmt, so dass ihm ein Anspruch auf Erstattung nicht zusteht. Nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank (PLV) durfte sie bei einer eingehenden Überweisung in einer ausländischen Währung ein „Umrechnungsentgelt“ verlangen. Für den mit dem „Umtausch“ der HUF in Euro verbundenen Aufwand – dazu gehört auch das Beschaffen und/oder Vorhalten der Fremdwährung – kann sie eine Vergütung verlangen. Dies ist in dem PLV so vorgesehen und mit 1,5 % vom Überweisungsbetrag vereinbart. Dabei handelt es sich um eine bei allen Banken übliche Verfahrensweise. Der Umrechnungskurs wird anhand der aktuellen Marktkurse festgestellt, ein Abschlag in der genannten Höhe vorgenommen und der gutzuschreibende Betrag ermittelt. Für den Überweisungseingang selbst fällt kein Entgelt an. Die vom Antragsteller vorgetragene, von der Bank bestrittene Auskunft eines Mitarbeiters ist deshalb irrelevant, weil sie letztlich zutreffend ist.