Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – Kartengebunden
Kartenmissbrauch
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Die Antragstellerin unterhält bei der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) ein Konto, für das ihr auch eine Visacard mit entsprechender PIN-Nummer zur Verfügung gestellt wurde. Am 14.6.2018 um 15.20 Uhr wurde der Antragstellerin ihr Portemonnaie aus der Handtasche gestohlen. Nachdem sie den Diebstahl bemerkt hatte, wurde die Karte bereits um ca. 16.00 Uhr gesperrt. Allerdings war schon um 15.35 Uhr unter Einsatz der PIN-Nummer mit der Visacard von dem Konto der Antragstellerin ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € abgehoben worden, der ihrem Konto von der Bank belastet wurde.
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Erstattung des abgehobenen Betrages.
Ich kann der Antragstellerin nicht helfen, weil kein Ersatzanspruch gegen die Bank besteht, da diese die Abhebung nicht verschuldet hatte und nach den Geschäftsbeziehungen die Verfügung auch garantiebedingt einlösen musste.
Zwar ist es bedauerlich, dass die Antragstellerin Opfer eines Diebstahls wurde, jedoch muss sie wegen ihrer Eigenverantwortlichkeit für die Abhebung den entstandenen Schaden selbst tragen. Die nicht von der Antragstellerin selbst autorisierte Abhebung fällt nämlich nach der ständigen und aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Risikobereich der Antragstellerin. Der Bundesgerichtshof hat insoweit, weil es sich um ein häufig vorkommendes Massenproblem handelt, feste Kriterien herausgearbeitet, nach denen die Risikoverteilung zwischen der zur Einlösung verpflichteten Bank und ihrer geschädigten Kundin vorzunehmen ist. Danach spricht der sogenannte Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden im Umgang mit der PIN-Nummer und der Karte, wenn Abhebungen ohne eine größere Anzahl von Fehlversuchen unter Einsatz der PIN-Nummer – wie hier – vorgenommen werden. Insoweit wird die Rechtslage von der Bank völlig zutreffend wiedergegeben.
Da ich und die anderen Ombudsleute in unserer Spruchpraxis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen, kann ich der Antragstellerin nicht helfen, weil Standardprobleme nur einheitlich nach festen Kriterien gelöst werden können.
Dass hier Besonderheiten vorliegen, die von dem üblichen Geschehensablauf abweichen, ist auch nicht ersichtlich, da bei realistischer Betrachtung ein Ausspähen der PIN-Nummer bei vorherigen Abhebungen nicht möglich erscheint, weil die letzte Abhebung fünf Tage vor der hier streitgegenständlichen vorgenommen wurde.
Soweit die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung abgeben will, nach der sie die PIN-Nummer nicht aufgeschrieben habe, ist diese Beweisführung im Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen und auch nicht gangbar, da diese Entgegnung immer typischerweise erhoben wird und der Annahme des Anscheinsbeweises nicht entgegensteht.