Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 5
Wertpapiergeschäft
Depotführung/Depoteröffnung
Der Schlichtungsantrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat nach einer Werbeaktion im Internet bei der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) am 11.3.2018 online die Eröffnung eines Depots mit Verrechnungskonto beantragt. Den Erhalt des Antrags hat die Bank gleichtägig bestätigt und die Durchführung des Postident-Verfahrens veranlasst, das der Antragsteller am 13.3.2018 durchgeführt hat. Mit einem – nicht unterzeichneten – Schreiben vom 14.3.2018 hat die Bank eine Depoteröffnung abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung. Damit hat er keinen Erfolg. Die Bank war nicht verpflichtet, dem Eröffnungsantrag zu entsprechen. Mit ihrer Werbung hat sie Interessenten dazu bewegen wollen, ihrerseits der Bank ein Angebot auf Abschluss eines Depot-/Kontovertrages zu machen (sog. „invitatio ad offerendum“). Der Eröffnungsantrag des Antragstellers ist sein Angebot an die Bank, eine Geschäftsbeziehung zu begründen. Zur Annahme und damit zum Abschluss eines Vertrages war die Bank nicht verpflichtet. Es besteht kein Kontrahierungszwang, sondern Vertragsfreiheit. Aus der Durchführung der Werbemaßnahme ergibt sich nichts anderes. Eine Begründung für die Ablehnung musste die Bank nicht geben. Die fehlende Unterzeichnung des Ablehnungsschreibens hat rechtlich keine Bedeutung.