Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 4
Wertpapiergeschäft
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Fehlberatung
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller fordert mit seinem am 28.3.2018 gestellten Schlichtungsantrag von der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) Schadensersatz hinsichtlich der von ihm am 3.6.2006 gezeichneten Beteiligung in Höhe von 40.000 € nebst 5 % Agio an dem geschlossenen Fonds „Z“. Er trägt vor, von der Bank nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden zu sein; eine Aufklärung über die Rückvergütungen habe er nicht erhalten. Auch sei ihm der Prospekt weder vor der Zeichnung noch danach zugänglich gemacht worden. Die Bank wendet sich gegen dieses Begehren unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller im Zeichnungsschein über die Vertriebsvergütung der Bank unterrichtet worden sei. Er habe im Zeichnungsschein auch den Erhalt des Verkaufsprospekts bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Ich vermag dem Antragsteller nicht zu helfen.
Über die Vertriebsvergütung für die Bank ist der Antragsteller im Zeichnungsschein unterrichtet worden, so dass eine Einstandspflicht der Bank unter dem Blickwinkel einer verschwiegenen Rückvergütung nicht zu bejahen ist. Dies gilt auch für den Verkaufsprospekt, dessen Erhalt der Antragsteller im Zeichnungsschein explizit bestätigt hat; von einer bloßen „Kurzinformation“ ist im Zeichnungsschein nicht die Rede. Der Antragsteller bestätigt in seinem Schreiben vom 22.6.2018 auch selbst, dass er den Verkaufsprospekt erhalten habe. Seinem Schlichtungsantrag konnte deshalb nicht entsprochen werden.