Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 8
Sparverkehr
Auszahlung Sparguthaben
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist Erbe des im Juni 2017 verstorbenen Herrn XY, der seinerseits im Juli 2004 seine Ehefrau ZY beerbt hatte. Er möchte von der Bank die Auszahlung des Guthabens, das sich auf einem Sparbuch von Frau ZY befindet, erreichen und hält die von der Bank vorgelegten Unterlagen, nämlich den Antrag zur Sparkontoauflösung ohne Buchvorlage vom 18.10.2004 und den Vermerk über die Löschung des Sparbuchs vom gleichen Tag, für unzureichend. Die Bank macht geltend, dass ausweislich des Antrags vom 18.10.2004 die Barauszahlung an den Ehemann erfolgt sei und sie wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen keine weiteren Unterlagen habe.
Das Sparbuch ist bisher vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Soweit er im Schlichtungsantrag vorbringt, die Bank habe ihm gegenüber erklärt, das Geld sei von Frau ZY selbst abgehoben worden, was im Hinblick auf ihren zuvor erfolgten Tod nicht zutreffen könne, finde ich hierfür keinen Beleg, weil die Bank vielmehr die Auszahlung an den Ehemann geltend macht. Nach der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast hat der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen (BGH NJW 2002, 2707). Nach meiner Überzeugung hat die Bank durch Vorlage des Antrags zur Sparkontoauflösung mit Barauszahlung vom 16.10.2004 diesen Nachweis ausreichend geführt. Unter den gegebenen Umständen liegt es auf der Hand, dass dieser Antrag vom Ehemann unterzeichnet worden war und die Bank sich von dessen Legitimation überzeugt hatte, wie sie in ihrer Stellungnahme geltend macht. Soweit der Antragsteller weitere Unterlagen für erforderlich hält, muss ich ihn darauf hinweisen, dass die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist und ich deshalb keine weiteren Unterlagen von der Bank verlangen kann. Bei dieser Sachlage kann ich dem Schlichtungsantrag nicht stattgeben.