Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 7
Kreditgeschäft
Konsumentengeschäft
Versäumte Meldung der Bank an die Rechtsschutzversicherung
Die Bank hat der Antragstellerin die von ihr von Mai 2016 bis einschließlich September 2016 geschuldeten fünf Darlehensraten in Höhe von monatlich 224,85 € nebst den der Antragstellerin insoweit berechneten Verzugszinsen zu erstatten.
Die Parteien hatten im März 2016 einen Darlehensvertrag geschlossen. Eingeschlossen war eine Restschuldversicherung. Die Antragstellerin war ab Mai 2016, ab dem Zeitpunkt, zu dem monatlichen Darlehensraten zu erbringen waren, fünf Monate arbeitsunfähig erkrankt. Erst im August 2017 wandte sie sich an die Bank mit dem Antrag, die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die beantragte Versicherungsleistung, weil die Meldung der Arbeitsunfähigkeit verspätet erfolgt war. Die Antragstellerin verfolgt den Ersatz der von ihr gezahlten fünf Darlehensraten entsprechend der vereinbarten Versicherung.
Der Schlichtungsantrag ist begründet.
Die mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Ratenversicherung, die als Gruppenversicherung der Bank ausgestaltet ist, hat die von der Antragstellerin für die Zeit ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erbrachten fünf Darlehensraten in Höhe von insgesamt 1.028,85 € nebst den der Antragstellerin insoweit berechneten Verzugszinsen zu erstatten. Die Bank kann sich nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht entsprechend den Versicherungsbedingungen unverzüglich im Jahre 2016 schriftlich angezeigt hatte. Denn die Bank hatte die Antragstellerin monatlich nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch kontaktiert, um die fälligen Darlehensraten anzumahnen. Bei dieser Gelegenheit hätte die Bank die ihr selbstverständlich obliegende vertragliche Nebenpflicht erfüllen müssen, die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der von ihr mit erheblichen Kosten verbundenen abgeschlossenen Ratenschutzversicherung aufmerksam zu machen. Denn die Antragstellerin hatte bei den Telefongesprächen sehr wohl mitgeteilt, dass sie wegen ihrer Erkrankung Einnahmeausfälle hatte, die die Bedienung der Darlehensraten unmöglich machten. Die der Antragstellerin durch die Verletzung der der Bank obliegenden Nebenpflicht entstandenen finanziellen Nachteile hat die Bank vollständig auszugleichen.