Tätigkeitsbericht 2018
Schlichtungsspruch 1
Zahlungsverkehr/Kontoführung
Kontoausgleich
Die Bank hat keine Ansprüche mehr gegen die Antragstellerin aufgrund der im April 2002 eingegangenen Geschäftsverbindung für ein Basiskonto.
Gründe:
Die Antragstellerin hatte aufgrund einer Werbeaktion der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) als Studentin bei der Bank ein Girokonto mit Kreditkarte eröffnet. Grundlage für die Geschäftsbeziehungen der Beteiligten waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank. Ab dem 1.3.2003 betrug der monatliche Grundpreis für das Basiskonto 3 €. Seit der Kontoeröffnung nutzte die Antragstellerin das Konto bis zum Jahre 2004. Ursprünglich bestand bis Oktober 2004 ein Negativsaldo zu Lasten der Antragstellerin, der aber durch eine Überweisung der Antragstellerin in Höhe von 1.800,00 € ausgeglichen wurde, wodurch sich danach ein Guthaben zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von 103,58 € ergab. Fortan wurde die Kontoverbindung von der Antragstellerin nicht mehr genutzt, vielmehr will diese die Verbindung zwischen den Beteiligten im Oktober 2004 gekündigt haben, wobei die Bank den Erhalt eines Kündigungsschreibens bestreitet.
Die Bank erstellte nach ihrer Behauptung in der Folgezeit gemäß § 7 Abs. 1 der AGB quartalsweise Rechnungsabschlüsse, die an die im Eröffnungsantrag genannte Adresse der Antragstellerin versandt worden sein sollen. Aufgrund dieser Rechnungsabschlüsse ergab sich nach der Berechnung der Bank zum 24.4.2018 ein Sollsaldo in Höhe von 777,21 € und die Bank kündigte die Kontoverbindung ihrerseits mit Schreiben vom 24.4.2018. Die Bank verlangt nunmehr von der Antragstellerin den Ausgleich der von ihr berechneten Forderung in Höhe von 777,21 €.
Die Antragstellerin trägt vor, nach der von ihr ausgesprochenen Kündigung aufgrund ihrer im Laufe der Zeit wechselnden Anschriften nie Post von der Antragsgegnerin erhalten zu haben, so dass die Geschäftsverbindung in Vergessenheit geraten sei und sie die Unterlagen im Jahre 2014 vernichtet habe. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
Die Forderung der Bank gegen die Antragstellerin halte ich für nicht begründet und nicht mehr durchsetzbar. Wie für die Bank ersichtlich, ist das Konto von der als Studentin geworbenen Antragstellerin seit dem Jahre 2004 einschließlich der ihr überlassenen Kreditkarte nicht mehr genutzt worden. Die seitdem aufgrund von Rechnungsabschlüssen möglicherweise entstandenen Ansprüche, die aber zudem aufklärungsbedürftig wären, weil eine Kündigung ausgesprochen worden sein soll, wären aber zwischenzeitlich lange verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Zudem konnte die Bank auch nicht davon ausgehen, dass Adressen, die während der Studienzeit angegeben wurden, weiterhin aktuell waren. Überdies entbehren die nach dem Jahre 2007 berechneten Forderungen jeder Grundlage. Es bestand nämlich offensichtlich keine aktive Bankbeziehung mehr zwischen den Parteien, da keinerlei Zahlungsverkehr mehr getätigt wurde.
Die einfache Fortschreibung der nach den Geschäftsbedingungen der Bank anfallenden monatlichen Kontogebühren verstieß unter diesen Umständen eindeutig gegen das Billig- und Gerechtigkeitsgefühl, so dass der Geltendmachung der Forderung der Einwand des § 242 BGB entgegensteht, weil nach Treu und Glauben mit der Geltendmachung einer solchen Forderung nicht mehr zu rechnen war. Mit ihrer sehr späten Kündigung eines über ein Jahrzehnt nicht mehr aktiven Kontos hat die Bank nur die logische Konsequenz gezogen, was aber nicht mehr zu durchsetzbaren Ansprüchen führen konnte.