Tätigskeitsbericht 2020
Schlichtungsspruch 3
Zahlungsverkehr – nicht kartengebunden
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller, der ein Konto bei der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) führt, hat am 11.06.2019 von seinem Konto einen Betrag in Höhe von 19.000,– € überwiesen, wobei er angibt, bei dem Partner habe es sich um eine Firma XY gehandelt. Die Bank hat die Überweisung an den angegebenen Empfänger „XY“ weisungsgemäß ausgeführt. Der Antragsteller ist der Auffassung, einer komplexen Betrugsmasche aufgesessen zu sein, und begehrt von der Bank die Rücküberweisung.
Ich kann für den Antragsteller nichts ausrichten.
Er hat gegen die Bank keinen Anspruch auf Gutschrift des überwiesenen Betrages. Der Zahlungsauftrag wurde von dem Antragsteller ordnungsgemäß erteilt (§ 675 j BGB) und war deshalb von der Bank auszuführen. Eine Prüfungspflicht kam der Bank nicht zu, vielmehr konnte sie die Überweisung mit der angegebenen Kundenkennung nach § 675 r BGB durchführen. Den Zahlungsauftrag konnte der Antragsteller nach der Realisierung der Belastung seines Kontos auch nicht mehr widerrufen (§ 675 p BGB). In die Rechtsbeziehungen des Antragstellers zu dem Empfänger des Geldes ist die Bank nicht involviert. Das Risiko eines Missbrauchs trägt allein der Antragsteller und nicht die Bank.