Tätigkeitsbericht 2019
Schlichtungsspruch 3
Zahlungsverkehr – nicht kartengebunden
Der Schlichtungsantrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin unterhält bei der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) ein US-$-Währungskonto. Am X.X.2019 erteilte sie den Auftrag, einen Betrag von 10.000 € auf ein Konto ihrer Tochter zu übertragen. Sie moniert, dass sie bei der Auftragserteilung nicht auf den im Vergleich zum Ankaufskurs ungünstigeren Kurs hingewiesen worden sei, und verlangt die Erstattung einer Differenz von ca. 700 €. Die Bank lehnt die Forderung ab.
Der Antragstellerin steht die geltend gemachte Forderung nicht zu, so dass der Antrag keinen Erfolg haben kann. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen nicht vor, da seitens der Bank keine Pflichtverletzung erfolgt ist. Eine Hinweispflicht darauf, dass der aktuelle Kurs einer Auslandswährung im Vergleich zum Ankaufskurs ungünstiger ist, besteht nicht. Hier lagen die Kurse ausweislich der Auszüge vom X.X.2015 bei 1,0597 US-$/€ bzw. bei 1,13253 US-$/€. Abgesehen davon, dass bereits mehr als zweifelhaft ist, ob die Bank insoweit vor Ausführung – auch einer internen – Überweisung/Übertragung von einem Fremdwährungskonto den Ankaufskurs überhaupt feststellen kann, ist es allein Aufgabe des Kunden, die Kursfrage zu klären, wenn er sie für relevant hält. Es ist allgemein bekannt, dass die Währungskurse sich täglich ändern und auch innerhalb eines nur kürzeren Zeitraumes erhebliche Veränderungen eintreten können. Nachdem hier sogar zwischen Ankauf und Überweisung ca. 3½ Jahre liegen, konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sich am Kurs nichts geändert hat. Er hätte sich schließlich auch für sie günstig entwickelt haben können.
Den Ausführungen der Antragstellerin entnehme ich nicht, dass sie eine explizite Frage in dem geschilderten Sinne – aktueller Kurs/Anschaffungskurs – an die Mitarbeiterin der Bank gestellt hat. Vielmehr verstehe ich sie so, dass sie sich nur nach dem aktuellen Kurs erkundigt hat. Dieser wird aber täglich gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis (künftig: PLV) der Bank unter D Fremdwährungsgeschäfte… festgelegt und lässt sich im Vorhinein nicht exakt bestimmen. Deshalb wäre eine Aussage der Mitarbeiterin, sie könne den Kurs nicht ermitteln, durchaus zutreffend. Soweit sie eine Aussage gemacht haben sollte, der Kurs sei „günstiger“, scheint mir die Erklärung der Bank, das habe sich auf den Sortenkurs – der bei der Bargeldbeschaffung zugrunde gelegt wird – bezogen, nachvollziehbar, da hier die Aufwendungen der Bank größer sind und deshalb ein ungünstigerer Kurs gerechtfertigt ist.