Tätigskeitsbericht 2020
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – kartengebunden
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller buchte bei dem Reiseanbieter XY am 29.05.2019 einen Hin- und Rückflug zum Ayers Rock von Sydney aus für zwei Personen und bezahlte mit seiner von der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) ausgegebenen Visa-Karte einen Betrag von 2.174,97 €. Die Flüge hätten am 04.04.2020 (Hinflug) und 05.04.2020 (Rückflug) stattfinden sollen. Der Flug wurde nach dem Vortrag des Antragstellers durch die Fluggesellschaft storniert. Wegen einer Rückerstattung des Flugpreises hatte der Antragsteller zunächst die Fluggesellschaft angeschrieben, die ihrerseits aber auf den Reiseanbieter XY verwies. Von dem Reiseanbieter XY erhielt der Antragsteller das Angebot, dass er für den Fall des Erhalts eines Rückerstattungsgutscheins von der Fluggesellschaft, diesen gleich an den Antragsteller weiterleiten werde, sobald er verfügbar ist. Ein Angebot von dem Reiseanbieter XY für einen solchen Gutschein oder eine Rückerstattung des Betrages sei aber nicht gekommen. Mit Schreiben vom 24.04.2020 stellte der Antragsteller gegenüber der Bank einen Antrag auf Rückerstattung (Charge back), was die Bank abgelehnt hat. Der Schlichtungsantrag zielt in der Sache darauf, dass die Bank das Charge-back-Verfahren durchführt.
Ich vermag dem Antragsteller leider nicht zu helfen.
Die Bank hat darauf verwiesen, dass bei Flugreisen, die im Rahmen von geänderten Einreisebestimmungen der entsprechenden Zielflughäfen storniert wurden, Rückbuchungsregularien der Kartenorganisationen außer Kraft gesetzt sind, wenn die Stornierung auf einer behördlichen Maßnahme (Corona-Beschränkungen) beruht und damit in das Rechtsgeschäft eingreift. Dass hierzu auch andere Auffassungen vertreten werden, ist mir durchaus bekannt. Eine Möglichkeit, die Bank über das hier eingeschlagene Schlichtungsverfahren zu einem Charge-back-Verfahren zu zwingen, sehe ich aber nicht. Es bleibt dem Antragsteller vorbehalten, den Reiseanbieter XY evtl. mit zivilrechtlichen Mitteln zu einer Rückerstattung des Reisepreises zu veranlassen.