Tätigskeitsbericht 2020
Schlichtungsspruch 1
Zahlungsverkehr – Kontoführung
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 185,50 € zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller haben am 24.07.2014 im Rahmen einer Aktion „XY“ eröffnet. Die erforderlichen Bedingungen haben die Antragsteller sämtlich erfüllt. Bis Oktober 2016 hat die Bank keine Kontoführungsentgelte berechnet. Ab November 2016 hat sie bis September 2019 monatlich 3,90 € und ab Oktober 2019 monatlich 4,90 € angesetzt. Bis einschließlich Juli 2020 sind den Antragstellern 185,50 € belastet worden. Diesen Betrag verlangen sie zurück und verweisen darauf, dass ihnen im Flyer für die Aktion ein „dauerhaft“ kostenloses Girokonto zugesagt worden ist. Ab August 2020 haben sie das Kontomodell gewechselt. Die Bank lehnt die Forderung ab.
Den Antragstellern steht die geltend gemachte Forderung zu, so dass der Schlichtungsantrag begründet ist. In dem Aktionsflyer „XY“ heißt es (Seite 2 oben) unter der Überschrift „Ihre Vorteile beim Sparkonto XY-Bank Rendite Plus“ dort unter dem dritten Spiegelpunkt: „...dazu für alle, die noch kein Girokonto bei der XY-Bank haben: Bei Anlage ab 10.000,– EUR Spar-Neugeld sind Kontoführung, XY-Bank VISA-Card und weltweite Bargeldversorgung dauerhaft (Hervorhebung durch Unterzeichner) kostenlos, wenn XY-Bank Giro Plus als Gehalts-/Rentenkonto genutzt wird.“ Bis einschließlich Oktober 2016 hat sich die Bank daran gehalten. Ich kann nicht davon ausgehen, dass sich ab November 2016 daran etwas geändert hat. Aus dem Fehlen eines expliziten Hinweises auf die dauerhafte Freistellung von dem Entgelt in den Kontoeröffnungsunterlagen kann die Bank nichts herleiten.
Grundsätzlich war die Bank berechtigt, ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu ändern (vgl. Nr. 12 AGB-Banken und § 675g BGB). Ob sie das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten hat, nämlich die Zweimonatsfrist (Nr. 12 Abs. 5 Satz 1 AGB-Banken, § 675g Abs. 1 BGB), die Erteilung des Genehmigungshinweises (Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken, § 675g Abs. 2 BGB) und den Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit (Nr. 12 Abs. 5 Satz 4 AGB-Banken, § 675g Abs. 2 Satz 3 BGB), sagt sie jedoch nicht. Sie trägt in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2020 zwar vor, dass sie alle ihre Kunden im August 2016 über die zum 01.11.2016 in Kraft tretenden Änderungen ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses (künftig: PLV) informiert hat, legt aber das Schreiben nicht vor und stellt auch dessen Inhalt nicht dar. Ich kann deshalb nicht feststellen, ob das Schreiben den geschilderten Anforderungen entspricht und ob es eine Reaktion der Antragsteller darauf gegeben hat.
Die Antragsteller können danach die Erstattung der Entgelte verlangen.
Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend. Einer Annahme durch die Antragsteller bedarf es nicht, da ihrem Antrag voll entsprochen wurde. Damit ist das Verfahren beendet.