Tätigskeitsbericht 2020
Schlichtungsspruch 6
Wertpapiergeschäft
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 5.700,– € gegen Übertragung der Anteile an dem Fonds „Signa 11 Brüssel“ im Nennwert von 10.000,– € zu zahlen.
Wegen des entgangenen Gewinns hat der Schlichtungsantrag keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat am 03.06.2010 nach Beratung durch die Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) eine Beteiligung an dem o.g. Fonds in Höhe von 10.000,– € zuzüglich Agio von 5 % gezeichnet. Die Fondsgesellschaft hat den Beitritt am 29.06.2010 angenommen. Er macht mit seinem am 24.06.2020 per E-Mail bei der Geschäftsstelle eingegangenen Antrag geltend, er sei falsch beraten worden, und verlangt Schadensersatz. Die Bank beruft sich auf Verjährung und lehnt die Forderung ab.
Der Antragsteller trägt u.a. vor, er sei über die Verlustrisiken bis zum Totalverlust und die Gefahr der Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 BGB im Rahmen der Beratung nicht aufgeklärt worden. Die Bank hat sich darauf beschränkt, die Einrede der Verjährung zu erheben, und ist auf den gesamten Vortrag des Antragstellers im Übrigen nicht eingegangen.
Der Schlichtungsantrag ist hinsichtlich der Rückforderung des Kapitals und des Agios von zusammen 10.500,– € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 4.800,– €, also in Höhe von 5.700,– € begründet, bleibt wegen eines entgangenen Gewinns jedoch ohne Erfolg.
Es ist unstreitig, dass der Antragsteller in der Beratung u.a. nicht über die beiden o.g. Umstände aufgeklärt worden ist. Es handelt sich dabei aber um für den Anleger wesentliche Umstände, über die eine Aufklärung zu erfolgen hat. Insofern liegt eine Pflichtverletzung vor, die zu einem Schadensersatzanspruch führt. Die Bank ist verpflichtet, die Beteiligung zurückzunehmen und die aufgewendeten Beträge abzüglich der Ausschüttungen zu erstatten.
Die von der Bank erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, da die zehnjährige absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB erst mit Ablauf des 29.06.2020 eingetreten wäre, der Antrag aber bereits am 24.04.2020 per E-Mail bei der Geschäftsstelle eingegangen war. Der Rückforderungsanspruch ist am Tage der Annahme des Beitritts durch die Fondsgesellschaft entstanden (vgl. BGH-Urteil vom 21.05.2019, II ZR 340 / 18 – WM 2019, 1254 ff. / 1255 RdNr. 15 ff.). Das war nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers am 29.06.2010.
Der Antragsteller verlangt entgangenen Gewinn in Höhe von 2,2 %. Diese Forderung halte ich für unberechtigt. Die Voraussetzungen des § 252 BGB hat er nicht dargelegt (vgl. dazu BGH-Urteil vom 16.05.2019, III ZR 176 / 18 – WM 2019, 1203 ff. / 1207 RdNr. 29 ff.). Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dazu, welche anderen Anlagen er getätigt hätte und welche Erträge er daraus hätte erzielen können. Es sind vielfältige anderweitige Anlagemöglichkeiten denkbar, insbesondere auch die Investition in andere Wertpapiere oder Fonds. Ob überhaupt und welchen Ertrag er daraus hätte ziehen können, ist auch nicht im Ansatz zu beurteilen. Eher naheliegend ist es, dass der Antragsteller eine Anlage gewählt hätte, die der gegenständlichen Fondsbeteiligung vergleichbar ist. Ob er dabei Gewinne oder Verluste erzielt hätte, lässt sich nicht feststellen (vgl. dazu BGH XI ZR 360 / 11, Urteil vom 24.04.2012 – WM 2012, 1188 ff.).