Tätigskeitsbericht 2020
Wertpapiergeschäft
Die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken verzeichnete insgesamt 1.020 Schlichtungsanträge im Bereich des Wertpapiergeschäfts, das entspricht rund 24 % aller Eingaben.
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Der schon in den Vorjahren sichtbare Beschwerderückgang im Bereich der Anlageberatung hat sich auch im Berichtsjahr 2020 weiter fortgesetzt. Dieser Beschwerderückgang könnte auf eine Risikoaversion der Privatanleger oder auf ein geringeres Geschäftsaufkommen im Allgemeinen zurückzuführen sein; empirisch belegbare Begründungen für diese Entwicklung sind jedoch nicht festzustellen.
Die Schlichtungsanträge betrafen wie bereits auch im Jahr zuvor überwiegend Investitionen in offene und geschlossene Fonds; dort dominierten wiederum Investitionen in Immobilien- und Flugzeugfonds. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Dies bedeutet, dass die Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.
Die Anträge der in diesem Bereich oftmals anwaltlich vertretenen Antragsteller zielten auf fehlerhafte Beratungen bzw. mangelnde Aufklärung über die spezifischen Risiken der Beteiligung bzw. auf eine Prospekthaftung. Für die Entscheidung der Ombudsleute ist in diesen Fällen die konkrete Beweissituation maßgeblich. Da diese aber oft unterschiedlich geschildert wird, wäre zu einer Aufklärung die Vernehmung von Zeugen erforderlich. Dies soll jedoch den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Deshalb lehnen die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in diesen Fällen häufig ab.
Das Schadensersatzbegehren der Antragsteller scheiterte in manchen Fällen an der Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs. War dieser etwa bereits verjährt und berief sich die Bank darauf, war die Durchführung gemäß § 4 Abs. 1 h Verfahrensordnung abzulehnen.
Anders im Schlichtungsspruch 6, in dem sich die Bank nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen konnte.
Depotführung
Der Hauptanteil der Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft entfiel mit 40 % auf die Depotführung. Insgesamt gingen zu diesem Sachgebietsunterpunkt 407 Schlichtungsanträge ein. Im Vorjahr waren es dagegen 298 Anträge. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die verzögerte oder fehlerhafte Depotübertragung, die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen, die Kündigung von Wertpapierdepots, Fragen im Zusammenhang mit einem Depotwechsel sowie die grundsätzliche Ablehnung der Eröffnung eines Depotkontos.
Schlichtungsspruch 7 dokumentiert ein Beispiel aus diesem Sachgebietspunkt.
Abwicklung
Im Sachgebietsunterpunkt der Abwicklung hat sich die Zahl der Eingaben im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls erhöht. Im Berichtsjahr gingen hierzu 334 Schlichtungsanträge ein, im Jahr 2019 waren es nur 89 Eingaben. In diesen Fällen ging es zum Beispiel um Probleme bei dem Kauf oder der Veräußerung von Wertpapieren wegen technischer Schwierigkeiten sowie bei der Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragungen zwischen zwei Instituten. Insbesondere reklamierten einige Antragsteller die durch die Nichtveräußerbarkeit ihrer Wirecard-Aktien entstandenen Verluste, nachdem es durch die Ereignisse am 18. Juni 2020 zu massiven Kurseinbrüchen der Wirecard-Aktie gekommen war. Siehe hierzu Schlichtungsspruch 8, in dem der Antragsteller seine Wertpapierorder mit dem Zusatz Stopp-Limit zum Verkauf gestellt hatte.