Tätigskeitsbericht 2020
Schlichtungsspruch 9
Sparverkehr
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller das im Sparbuch mit der Nr. 12345 genannte Guthaben von 2.155,83 € zuzüglich eventueller weiterer Zinsen seit 2013 auszuzahlen.
Der Antragsteller ist im Besitz eines Sparbuches der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) mit der zuvor genannten Nummer. Wegen des Inhalts und der Eintragungen verweise ich auf die von der Bank mit ihrer Stellungnahme vom 14.09.2020 eingereichte Ablichtung. Der Antragsteller verlangt die Auszahlung des eingetragenen Guthabens zuzüglich der nach 2012 aufgelaufenen Zinsen. Die Bank lehnt das ab.
Der Schlichtungsantrag hat in vollem Umfang Erfolg. Die Forderung des Antragstellers nach Auszahlung des im Sparbuch eingetragenen Guthabens zuzüglich weiterer Zinsen ist berechtigt. Er ist im Besitz des Originals des Sparbuches, aus dem das o.g. Guthaben ersichtlich ist. Er hat das Bestehen einer Forderung gegen die Bank in dieser Höhe mit dieser Urkunde belegt.
Einwendungen gegen die Urkunde selbst hat die Bank nicht erhoben. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass mit derselben Nummer bereits seit 1968 ein Sparbuch unter einem anderen Namen existiert, bei dem es sich um ein „langzeitig unbewegtes Konto“ mit einem Guthaben von 7,46 € handelt. Das stellt aber keinen Einwand gegen die gegenständliche Urkunde dar. Das darin dokumentierte Konto wurde erst am 19.05.2006 eröffnet. Die sechs ersten Eintragungen sind sämtlich unter diesem Datum erfolgt und schließen bereits mit einem Saldo von 2.149,– € ab. Die Eröffnung des von der Bank angesprochenen anderen Kontos lag damals 38 Jahre zurück und es war – wie die Bank selbst formuliert hat – „langzeitig unbewegt“. Aus dem eingereichten Auszug ergibt sich, dass am 30.12.2004 ein als „Migrationsumsatz“ bezeichnetes Guthaben von nur 6,62 € bestanden hat. Es spricht einiges dafür, dass bei dem Sparbuch des Antragstellers versehentlich eine mit dem alten Konto identische Nummer vergeben worden ist. Irgendwelche Erklärungsversuche, wie es dazu hat kommen können, dass der Antragsteller das hier gegenständliche Sparbuch in Besitz haben kann, hat die Bank nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund halte ich auch die Diskrepanz zwischen dem im Sparbuch eingetragenen Namen und den hinterlegten Daten für irrelevant.
Die Ausführungen der Bank, dass das Sparbuch „erhebliche, nicht plausible Eintragungen“ aufweist, sind aus meiner Sicht unzutreffend. Trotz der Mehrfachdrucke bei der Namensangabe, der Kontonummer und der Anschrift sind – sogar auf den Ablichtungen – diese durchaus zu erkennen, so dass daraus keine Zweifel hergeleitet werden können. Der handschriftliche Eintrag gibt die ausgedruckte Kontonummer zutreffend wieder, wie sich ebenfalls erkennen lässt. Auf die vorgenommene, den Vorgaben nicht entsprechende Adressenänderung kann die Bank sich ebenfalls nicht berufen. Die neue Anschrift ist in Maschinenschrift erfolgt, wobei das Schriftbild mit den Großbuchstaben durchaus dem an anderen Stellen des Sparbuches entspricht. Die Eintragung ist deshalb nach meiner Überzeugung in einer Filiale der Bank unter Verwendung der dortigen Technik erfolgt. Irgendwelche Zweifel lassen sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Der Hinweis auf abgelaufene Aufbewahrungsfristen ist unerheblich. Vorliegend mag es sich um eine „vergessene“ Sparurkunde handeln. Dabei kommt zwar dem Zeitablauf sowie dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen eine gewisse Bedeutung zu, eine Umkehrung der Beweislast ist damit aber nicht verbunden. Dem steht der hohe Beweiswert einer Bankquittung – und für die Sparurkunde gilt Entsprechendes – entgegen.
Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend. Einer Annahme durch den Antragsteller bedarf es nicht, da seinem Antrag voll entsprochen wurde. Das Verfahren ist damit beendet.