Tätigkeitsbericht 2019
Wertpapiergeschäft
Die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken verzeichnete insgesamt 731 Schlichtungsanträge im Bereich des Wertpapiergeschäfts, das entspricht knapp 21 % aller Eingaben.
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Der Hauptanteil der Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft entfiel mit 47 % auf die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Insgesamt gingen zu diesem Sachgebietsunterpunkt 344 Schlichtungsanträge ein und damit über 600 Anträge (64 %) weniger als im Vorjahr. So ist in diesem Bereich im Rückblick ein kontinuierlicher Beschwerderückgang zu verzeichnen. Dieser Beschwerderückgang könnte auf eine Risikoaversion der Privatanleger, verstärkten Konsum infolge der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase oder auf ein geringeres Geschäftsaufkommen im Allgemeinen zurückzuführen sein; empirisch belegbare Begründungen für diese Entwicklung sind jedoch nicht festzustellen.
Die Schlichtungsanträge betrafen wie bereits auch im Jahr zuvor überwiegend Investitionen in offene und geschlossene Fonds; dort dominierten wiederum Investitionen in Immobilien- und Schiffsfonds. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Dies bedeutet, dass die Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.
Die Anträge der in diesem Bereich oftmals anwaltlich vertretenen Antragsteller zielten auf fehlerhafte Beratungen bzw. mangelnde Aufklärung über die spezifischen Risiken der Beteiligung bzw. auf eine Prospekthaftung. Siehe dazu Schlichtungsspruch 6. Für die Entscheidung der Ombudsleute ist in diesen Fällen die konkrete Beweissituation maßgeblich. Da diese aber oft unterschiedlich geschildert wird, wäre zu einer Aufklärung die Vernehmung von Zeugen erforderlich. Dies soll jedoch den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Deshalb lehnen die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in diesen Fällen häufig ab.
Das Schadensersatzbegehren der Antragsteller scheiterte in manchen Fällen an der Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs. War dieser etwa bereits verjährt und berief sich die Bank darauf, war die Durchführung gemäß § 4 Abs. 1 h Verfahrensordnung abzulehnen.
Depotführung
Von der Gesamtzahl der eingereichten Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft waren 298 Eingaben dem Sachgebietsunterpunkt Depotführung zuzuordnen. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen, die Kündigung von Wertpapierdepots, die fehlerhafte Depotübertragung, Fragen im Zusammenhang mit einem Depotwechsel sowie die grundsätzliche Ablehnung der Eröffnung eines Depotkontos. Ferner beanstandeten die Antragsteller, dass die Bank ihnen nicht die für die Depoteröffnung versprochene Werbeprämie gewährt hat. Schlichtungsspruch 7 dokumentiert ein Beispiel aus diesem Sachgebietspunkt.
Abwicklung
89 der Eingaben bezogen sich auf Fragen zu diesem Themenbereich. Diese Fälle betrafen zum Beispiel Probleme bei dem Kauf oder der Veräußerung von Wertpapieren wegen technischer Schwierigkeiten sowie bei der Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragungen zwischen zwei Instituten. Andere Fälle betrafen die verspätete Ausführung von Wertpapierorders. Im Schlichtungsspruch 8 verlangt der Antragsteller Schadensersatz für ihn anfallende Gebühren beim Umtausch von Aktien.