Tätigkeitsbericht 2024
Ablehnungsentscheidungen
Im Berichtszeitraum lehnten die Ombudsleute in 1.809 Fällen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab. Damit hat sich die Zahl der Ablehnungsentscheidungen gegenüber denen der Vorjahre wieder erhöht. Inhaltlich handelte es sich im Wesentlichen um Fälle, in denen kein ausreichender Antrag gestellt wurde, da die Antragsteller fehlende Unterlagen nicht nachreichten oder das Schlichtungsbegehren nicht bzw. nicht konkret darstellten. Im Berichtsjahr ergingen aus diesem Grund 1.361 Entscheidungen.
Die Zahl der Ablehnungsentscheidungen, in denen eine Aufklärung durch Vorlage von Dokumenten nicht erreicht werden konnte, so dass für eine Schlichtung eine weitergehende Beweisaufnahme in der Sache notwendig gewesen wäre, lag bei 333 Fällen.
In 24 Fällen ergingen Ablehnungsentscheidungen, weil die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat. Ferner lehnten die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens 23mal ab, da eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist. Hierdurch soll die Klärung von Rechtsfragen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbehalten bleiben und sollen sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Die weiteren Ablehnungsentscheidungen, untergliedert nach dem jeweiligen Ablehnungsgrund, sind dem oben abgedruckten Erhebungsbogen zu entnehmen.