Tätigkeitsbericht 2024
Vergleichsvorschlag 4
Zahlungsverkehr – kartengebunden
Ich schlage vergleichsweise vor, dass die Antragsgegnerin dem Konto des Antragstellers einen Betrag in Höhe von 540,00 € gutschreibt.
Gründe:
Der Antragsteller verfügt über eine von der Antragsgegnerin herausgegebene VISA-Kreditkarte. Mit dieser Karte wurden am 2. Juli 2024 zwei Umsätze in Höhe von 293,20 € und von 518,30 € getätigt. Der Antragsteller gibt an, in der Nacht auf dem (...)-Flughafen in (...) seien ihm bei der Ankunft seine Brieftasche und seine VISA-Karte entwendet worden. Dies habe er erst einen Tag später, am 3. Juli 2024, gemerkt. Er verlangt Erstattung dieser Beträge.
Die genauen Umstände der behaupteten Entwendung der Kreditkarte sind offen. Auch der Antragsteller weiß nicht genau, wie der von ihm vorgetragene Diebstahl tatsächlich geschehen ist, da er den Verlust erst einen Tag später gemerkt haben will und somit nur im Wege des Rückschlusses einen vermutlichen Tathergang vortragen kann. Auf der anderen Seite liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Autorisierung dieser Transaktionen durch den Antragsteller vor. Die Antragsgegnerin kann noch nicht einmal ein Authentifizierungsprotokoll vorlegen.
Damit hat der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Gutschrift der fraglichen Beträge. Die Antragsgegnerin wendet grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers im Umgang mit seinen Daten ein. Trifft dies zu, hätte die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe. Auch die Antragsgegnerin kann hier aber nur mutmaßen. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für eine grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig ist, halte ich eine Schadensteilung von 2/3 zu Lasten der Antragsgegnerin für angemessen; diese spiegelt das gegenseitige Prozessrisiko wider. Ich rate den Beteiligten dringend zum Abschluss eines derartigen Vergleichs.