Tätigkeitsbericht 2024
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – Kontoführung
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller und seine Ehefrau sind seit mehreren Jahrzehnten Kunden der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“). Für ihre bei der Bank geführten Konten haben sie sich gegenseitig eine Bankvollmacht erteilt.
Mit seinem Schlichtungsantrag hat der Antragsteller reklamiert, dass seine ec-Karte bei einem Einsatz an einem Geldautomaten der (...) eingezogen worden sei. Bei der Reklamation sei er vertröstet worden und es habe lange Abläufe gegeben. Er führt Beschwerde über das Verhalten der Mitarbeiter der Bank. Außerdem beanstandet er, dass im Zuge der IT-Umstellung die Konten des jeweils anderen Ehepartners im Online-Banking sichtbar gewesen seien. Ferner rügt er, dass nach der Kontoumstellung im Posteingang die Kontonummern nicht mehr wie bisher üblich den Konten zugeordnet werden könnten, sondern die Ordnung umständlich sei. Er verlangt ferner eine Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten in Höhe von 250,00 €.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass der Sache auf den Grund gegangen wird, und will eine Erläuterung der Vorgänge durch die Bank.
Soweit der Antragsteller beanstandet hat, dass die Konten jeweils einsichtig gewesen seien, hat die Bank dies im Laufe des Schlichtungsverfahrens abgestellt, so dass sich das Verfahren diesbezüglich erledigt hat. Auch hat der Antragsteller statt der eingezogenen Karte eine neue Karte erhalten, so dass die Nutzbarkeit des Kontos gewährleistet ist.
Dem weiteren Begehren des Antragstellers kann ich nicht nachkommen, da das Schlichtungsverfahren nicht der Aufklärung streitiger Sachverhalte dient. Warum die Karte des Antragstellers an einem fremden Geldautomaten eingezogen wurde, ist zwischen den Beteiligten unklar. Der wahre Ablauf und Hergang bedürfte einer Aufklärung, möglicherweise durch eine Beweisaufnahme. Eine solche ist aber im Schlichtungsverfahren nach § 6 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht statthaft, so dass mir insoweit eine Schlichtung nach § 4 Abs. 2 b der Verfahrensordnung nicht möglich ist. Auch besteht kein Auskunftsanspruch gegen die Bank, da das Problem durch die Übersendung der neuen Karte erledigt ist, so dass es auf den in der Vergangenheit liegenden Vorgang nicht mehr ankommt und deshalb kein Auskunftsanspruch gegen die Bank besteht, da das Problem durch die Übersendung der neuen Karte erledigt ist, so dass es auf den in der Vergangenheit liegenden Vorgang nicht mehr ankommt und deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Auch im Übrigen kann ich für den Antragsteller nichts ausrichten.
Zwar kann ich die Verärgerung des Antragstellers über das Kundenverhalten der Bank nachvollziehen, da es zu Verzögerungen gekommen ist und seine Eingaben nicht immer in zufriedenstellender Form beantwortet wurden. Zwar ist es bedauerlich, dass es zu solchen Misshelligkeiten gekommen ist, jedoch ist der Antrag insoweit nicht schlichtungsfähig, da keine rechtsförmigen Ansprüche, sondern nur ein geschäftspolitisches Fehlverhalten der Bank in Rede steht. Die hier von dem Antragsteller angeführten Probleme beruhen allesamt auf geschäftspolitischen Entscheidungen über den Ablauf von Verfahren. Solche Vorgänge können im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens aber nicht überprüft werden, weil Aufgabe des Schlichtungsverfahrens allein die Entscheidung oder Vergleichung in Bezug auf rein rechtliche Ansprüche ist. Soweit deshalb Verfahrensweisen gerügt werden und eine Rüge und Überprüfung gewünscht wird, kann ich die Einschätzung des Antragstellers zwar nachvollziehen, jedoch kann ich keine Maßnahmen gegen die Bank veranlassen, da mir keine Dienstaufsicht zusteht und die Handhabe der Kundenverhältnisse aufgrund ökonomischer Entscheidungen der Bank für mich in diesem Verfahren nicht bewertungsfähig ist. Einen Ersatzanspruch wegen der Unannehmlichkeiten in der begehrten Höhe kann ich dem Antragsteller nicht zusprechen, da es an einer Pflichtverletzung der Bank fehlt und kein konkreter Schaden dargelegt ist. Die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatz nach § 253 BGB sind gleichfalls nicht gegeben. Soweit der Antragsteller noch die Ordnung im Posteingang rügt, kann ich auch diese Umstellung nicht monieren, da sie auf einer geschäftspolitischen Entscheidung der Bank beruht, die einer Überprüfung durch mich entzogen ist, weil die Bank insoweit nach freiem Ermessen entscheiden kann.