Tätigkeitsbericht 2024
Entscheidung 3
Zahlungsverkehr – nicht kartengebunden
Von einer Schlichtung wird abgesehen.
Gründe:
Der Antragsteller unterhält ein Konto bei der Antragsgegnerin. Er erhielt am 19. und am 29. Juli 2024 vermutlich betrügerische SMS. Auf die letzte SMS hin öffnete der Antragsteller einen Link und gab dort persönliche Daten ein. Ob er dabei auch die Zugangsdaten für sein Konto eingab, ist streitig. Wenig später erhielt der Antragsteller einen Anruf, in dem unbekannte Dritte vortäuschten, sie riefen im Auftrag der Antragsgegnerin an, der Antragsteller müsse unbefugte Transaktionen zurückrufen. Der Antragsteller loggte sich sodann über die App in sein Konto ein und bestätigte zwei Aktionen. Ob dabei für den Antragsteller deutlich wurde, um welche Art von Transaktionen es sich hierbei handelte, ist ebenfalls streitig. Letztlich kam es zu Abbuchungen in Höhe von 14.200,00 €, deren Gutschrift der Antragsteller vorliegend verlangt. Aus den Akten ist leider der genaue Sachverhalt nicht ersichtlich, in den beiden zentralen Punkten widersprechen sich die Darstellungen der Beteiligten. So bleibt offen, ob der Antragsteller den Betrug damit ermöglichte, dass er auf die zweite SMS hin auch die Zugangsdaten für sein Konto eingab. Hätte er dies getan, wäre ihm nach der übereinstimmenden Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit seinen Daten vorzuwerfen, so dass auch bei fehlender Autorisierung der Transaktionen die Antragsgegnerin, die einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt wäre, einen Gegenanspruch aus § 675 v Abs. 3 BGB hätte. Ebenfalls streitig ist der Umstand, ob der Antragsteller erkannte bzw. hätte erkennen müssen, welche Art von Transaktion er freigibt. Konnte er erkennen, dass er damit erst die Abbuchungen auslöste – so der Vortrag der Antragsgegnerin –, hätte er damit die Transaktionen genehmigt und hätte keinen Anspruch auf Gutschrift. War dies – so der Vortrag des Antragstellers – nicht erkennbar, läge keine Autorisierung vor mit der Folge, dass sich die oben angesprochene Frage der groben Fahrlässigkeit stellt. Der Sachverhalt ist damit aufzuklären. Näheres wäre nur durch eine intensive persönliche informatorische Anhörung und gegebenenfalls eine nachfolgende Parteivernehmung des Antragstellers möglich. Dies ist im Schlichtungsverfahren nach seiner Verfahrensordnung, an die ich leider gebunden bin, nicht möglich (§ 6 Abs. 3). Ich lehne deshalb eine Schlichtung ab und verweise den Antragsteller auf den Rechtsweg über die ordentliche Gerichtsbarkeit. Da sich die Behauptungen diametral gegenüberstehen und ich auch keine validen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder der anderen Darstellung habe, sehe ich mich auch nicht in der Lage, einen einigermaßen fundierten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Eine Schlichtung in der o. g. Angelegenheit kommt daher nicht in Betracht.