Tätigkeitsbericht 2024
Vergleichsvorschlag 7
Wertpapiergeschäft – Depotführung
Die Antragsgegnerin zahlt an die Antragstellerin zur Abgeltung der in der Schlichtung geltend gemachten Forderungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur auf Vorschlag der Schlichtung einen weiteren Betrag in Höhe von 100,00 €.
Gründe:
1. Die Antragstellerin, vertreten durch (...), führt bei der Antragsgegnerin (im Folgenden „Bank“) ein Direktbankkonto. Sie moniert unter dem 29. April 2023, dass seit einer Woche ein Zugreifen auf das Konto (Depot) nicht mehr möglich sei. Das Konto sei zum wiederholten Mal ohne Angabe von Gründen und ohne Vorankündigung gesperrt worden. Dem Verlangen nach Aufsuchen einer Filiale der Bank, um ihre Kundendaten überprüfen zu können, sei sie nachgekommen. Dabei sei die Auskunft erteilt worden, dass die Daten vollständig seien, das Konto sei daraufhin entsperrt worden. Nach zwei Stunden sei das Konto wieder gesperrt gewesen. Daneben macht sie 350,00 € als Aufwandsentschädigung/Mahngebühren/Rücklastschriften geltend.
Die Bank hat unter dem 22. Juni 2023 Stellung genommen. Nach Erreichen der Volljährigkeit seien bei der Antragstellerin neben der erneuten Legitimation und Aktualisierung der Digitalbanking-Zugänge auch das Personenstammblatt sowie der Girokonto- und Depotvertrag mit der Angabe von Kenntnissen und Erfahrungen im Wertpapierbereich zu erneuern gewesen. Die dadurch entstandenen Verzögerungen hätten nicht im Verantwortungsbereich der Bank gelegen. Eine Kontosperre bestehe aktuell nicht mehr. Für die nachgewiesenen Kosten seien der Antragstellerin bereits aus Kulanz 30,00 € erstattet worden. Eine Entschädigung für eigene Mühewaltung werde abgelehnt. Die Bank nimmt weiter auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2023 Bezug.
Die Antragstellerin lässt erwidern, dass sie keinen Brief, wie von der Bank vorgetragen, mit Aufforderung zur persönlichen neuen Legitimation erhalten habe. Über letztlich erhaltene Zugangsdaten sei nach drei Monaten ein Zugreifen auf das Konto wieder möglich gewesen. Erst nachdem die Antragstellerin ein weiteres Mal in eine der umliegenden Filialen der Bank gefahren sei (20 km einfach), sei seit dem 11. Mai 2023 Ruhe eingekehrt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2023 macht sie letztlich einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.066,57 € geltend, der im Wesentlichen auf der Behauptung nicht ausgeführter Wertpapieraufträge beruht.
2. Nachdem der Zugang zum Konto wieder besteht, ist insoweit Erledigung eingetreten. Damit kann insoweit kein Schlichtungsspruch ergehen. Hinsichtlich der noch im Depot befindlichen russischen Aktien, die sanktioniert sind, hat die Bank kostenfreie Depotführung zugesagt. Auch insoweit ist kein Schlichtungsspruch möglich, weil die Bank die Titel wegen der Sanktionen nicht in ein Depot bei einer Drittbank übertragen kann. Damit verbleibt es bei dem beantragten Schadensersatzanspruch. Insoweit hat die Antragstellerin über den bereits gezahlten Betrag von 30,00 € zunächst pauschaliert 350,00 € verlangt. Ohne nähere Angaben kann ich einen konkreten Betrag nicht zusprechen. Ich kann auch nicht beurteilen, ob der Antragstellerin ein Schreiben zugegangen ist, wonach sie wegen Eintritts in die Volljährigkeit zur Datenerfassung als Volljährige angefordert wurde. Allerdings hat die Bank den Vortrag der Antragstellerin nicht bestritten, wonach es bei Aufsuchen in einer Filiale der Bank zunächst nicht gelang, die notwendigen Schritte zur Datenerfassung und Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen im Wertpapierbereich zu erhalten. Auch wenn die Rechtsprechung für eigene Mühewaltung keinen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz vorsieht, empfehle ich den Parteien auf Basis von Kulanz einen weiteren Betrag von 100,00 €. Es ist nachvollziehbar, dass das vorliegende Prozedere für die Antragstellerin zeitaufwändig und mit Verdruss verbunden war.
Das Ansetzen von Stundenhonorar, etwa (...) zu 61,96 € für drei Stunden, ist nicht möglich. Ein Schaden im Vermögen der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Nur ein solcher könnte als Schadensersatz geltend gemacht werden. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtausführung von Wertpapierorders ist in der vorliegenden Form nicht möglich. Ich kann im Schlichtungsverfahren nicht einfach einen beabsichtigten Wertpapierkauf mit Kursdaten zu einem willkürlichen Zeitpunkt unterstellen. Soweit die Antragstellerin mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden sein sollte, muss sie das für sie zuständige ordentliche Gericht (Amtsgericht) bemühen. Es sind allenfalls Fahrtkosten als Schaden im Vermögen der Antragstellerin denkbar, die ich mit dem Vergleichsvorschlag pauschaliert angesetzt habe.