Tätigkeitsbericht 2024
Schlichtungsspruch 8
Wertpapiergeschäft – Abwicklung
Die Schlichtung bleibt erfolglos.
Gründe:
Der Antragsteller hat am 28. März 2023 für sein bei der Antragsgegnerin geführtes Depotkonto einen Wertpapierkauf über 494 Anteile am (...) getätigt. Er bemängelt, dass er „in den Kauf eingewilligt habe“, jedoch ohne dass ihm gesagt worden sei, dass dieser Kauf eine Überschreitung seiner persönlichen Risikoklasse und deshalb unangemessen sei. Er beantragt Rückabwicklung des Kaufes.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden „Bank“) hat darauf hingewiesen, dass es ein beratungsfreies Geschäft gewesen sei. Unabhängig davon unterhalte der Antragsteller bei der Bank ein Wertpapierdepot mit Aktien und Fonds der Risikoklassen 4 bis 5. Der vom Antragsteller gekaufte streitgegenständliche Fonds sei in der Risikoklasse 2 eingestuft.
Der diesbezügliche Vortrag der Bank wurde vom Antragsteller nicht bestritten.
Ich kann dem Antragsteller nicht helfen, weil ich keinen Beratungsfehler erkennen kann, der eine Rückabwicklung des Fondskaufs rechtfertigen könnte.
Maßgeblich ist, dass der Antragsteller der Risikoklasse 4 bis 5 zuzuordnen ist, da er ein Depot mit Aktien bei der Bank unterhält. Ob beim Kauf die Frage der Risikoklassifizierung nochmals ausdrücklich erörtert wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Der gekaufte Fonds ist lediglich in der Risikoklasse 2 eingeordnet. Der Verkauf verstößt somit nicht gegen die Risikoeinordnung des Antragstellers. Soweit der Antragsteller weiter darauf abstellt, dass die Bank den Fonds vorgeschlagen habe, der im Übrigen das einzige angebotene Produkt gewesen sei, hat die Bank unter Benennung ihres Mitarbeiters darauf abgestellt, dass keine Beratung geleistet worden sei, weil der Antragsteller den konkreten Fonds kaufen wollte. Insoweit müsste jedoch eine Beweisaufnahme erfolgen, die ich im Schlichtungsverfahren nicht leisten kann, vgl. § 6 Verfahrensordnung. Ich kann daher den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigen.