Tätigkeitsbericht 2024
Vergleichsvorschlag 9
Die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller 11.000 € zur Abgeltung des vorgelegten Sparbuches mit der Sparkontonummer (...).
Gründe:
Der Antragsteller hat ein (...)-Sparbuch mit der obigen Kontonummer vorgelegt. Das Sparbuch enthält einen Guthabeneintrag in Höhe von 41.587,85 DM (21.263,53 €).
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass sie keinerlei Unterlagen mehr zu dem Konto habe. Sie gehe davon aus, dass das Konto aufgelöst sei. Es erscheine aus ihrer Sicht auch wenig plausibel, dass ein zuvor regelmäßig genutztes und nachgetragenes Sparbuch nach Übertrag wegen Verbrauchs plötzlich nahezu 30 Jahre nicht mehr genutzt und nachgetragen worden sein soll. Für Rückzahlungen des Guthabens sei es auch nicht zwingend notwendig, das Sparbuch vorzulegen oder entwerten zu lassen. Im Ausnahmefall sei auch ohne Sparurkunde an den Kontoinhaber ausgezahlt worden oder auf eines seiner Konten umgebucht worden, wenn die Sparurkunde nicht (mehr) auffindbar war. Die Bank hat einen Vergleich auf Basis von 11.000,00 € angeboten.
Der Antragsteller lehnt das Angebot ab und verlangt die Auszahlung von 21.263,53 €.
Ich könnte keinen Schiedsspruch im Sinne des Antragstellers erlassen, weil hierzu weitere Aufklärung notwendig wäre, etwa die Behauptung der Bank, dass auch Auszahlungen oder Umbuchungen ohne Vorlage des Sparbuches praktiziert wurden. Dies stellt keine bloße Schutzbehauptung dar, weil ich aus meiner beruflichen Praxis solche Verhaltensweisen in der Vergangenheit kenne. Dies geschah häufig im ländlichen Milieu, in dem sich die Kunden und Angestellten der Bank häufig persönlich kannten. Auch der Umstand, dass das Sparbuch nach Übertrag wegen Verbrauchs nicht mehr genutzt wurde, könnte für ein Erlöschen der im Sparbuch verbrieften Forderung sprechen. Es ist zwar grundsätzlich so, dass die Bank bei Vorlage einer Urkunde den Nachweis führen muss, dass sie die in der Urkunde verbriefte Forderung erfüllt hat, sie ansonsten zur Zahlung verpflichtet bleibt. Die Erfüllungseinwände der Bank müssten aber im Rahmen von weiterer Aufklärung und Bewertung des 30-jährigen Ruhens des Kontos weiter erfolgen, was ich im Schlichtungsverfahren bei der vorliegenden Größenordnung der Forderung nicht leisten kann. Insbesondere kann nach der Verfahrensordnung keine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Ich greife daher das Vergleichsangebot der Bank auf, das ich vorliegend für sachgerecht und interessengerecht bewerte.
Es bleibt dem Antragsteller überlassen, den Vergleichsvorschlag anzunehmen oder sich im Rahmen eines ordentlichen Rechtsstreits um eine vollständige Befriedigung seiner Forderung einzusetzen.
Die Schlichtung ist mit obigem Vergleichsvorschlag beendet.