Tätigkeitsbericht 2024
Vergleichsvorschlag 10
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Erstattung einer Zinsdifferenz von 1.204,24 €. Die Antragstellerin verfügt über ein von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin stammendes Sparbuch, das im Jahre 1999 ein Guthaben von 10.571,02 DM (= 5.404,88 €) aufwies. Nach einem vor dem Landgericht Kiel geführten Rechtsstreit zahlte die Antragsgegnerin 2024 das Guthaben sowie 518,88 € Zinsen aus. Die Antragstellerin macht geltend, die Zinsen hätten sich auf 1.723,12 € belaufen müssen.
Ich kann der Antragstellerin nicht weiterhelfen. Für ihr Begehren sehe ich keine Anspruchsgrundlage.
Die Differenz zwischen den von der Antragstellerin und den von der Antragsgegnerin ermittelten Zinsbeträgen erklärt sich zwanglos damit, dass die Antragstellerin ihre Zinsberechnung mittels einer von ihr auf de.statista.com abgerufenen Tabelle über den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen in Deutschland ermittelt hat. Diese Zinsen sind aber, wie sich schon aus dem Namen ergibt, nur durchschnittlich und spiegeln gerade nicht die im Einzelfall vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen wider. Diese können höher oder eben auch niedriger ausfallen. Maßgeblich ist im Einzelfall, was die jeweilige Bank mit ihren Kunden vereinbart hat, in der Praxis, was sie aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen für die jeweiligen Konten an Zinssätzen anbietet. Der Kunde kann sich nach dem Grundsatz der Privatautonomie hierauf einlassen oder auch nicht; wenn ihm der Zins zu niedrig erscheint, muss er sein Geld bei einer anderen Bank anlegen. Aber er kann nicht unter Verweis auf durchschnittlich höhere Zinssätze im Nachhinein höhere Zinszahlungen fordern.
Die Antragstellerin, die für ihre Zinsansprüche darlegungs- und beweispflichtig ist, hätte daher nachweisen müssen, dass die Antragsgegnerin bzw. die (...)-Bank tatsächlich in den Jahren 1999 – 2024 für Sparbücher wie das „...“ höhere Zinsen gezahlt hat, als aus der von dieser vorgelegten Zinsberechnung ersichtlich sind. Da es hierfür aber an Anhaltspunkten fehlt, muss ich von den von der Antragstellerin mitgeteilten Zinssätzen ausgehen.