Tätigkeitsbericht 2023
Ablehnungsentscheidungen
Im Berichtszeitraum lehnten die Ombudsleute in 386 Fällen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab. Damit lag die Zahl der Ablehnungsentscheidungen weit unter denen der Vorjahre, im Jahr 2022 ergingen 676 Ablehnungsentscheidungen.
Wie auch schon in den Vorjahren ergingen die meisten Ablehnungsentscheidungen (261) zu Vorgängen, in denen eine Aufklärung durch Vorlage von Dokumenten nicht erreicht werden konnte, so dass für eine Schlichtung eine weitergehende Beweisaufnahme in der Sache notwendig gewesen wäre. 2022 betrug die Anzahl der Entscheidungen zu diesem Ablehnungsgrund 279, 2021 ergingen 400 Ablehnungsentscheidungen hierzu.
Ferner lehnten die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens 47-mal ab, da kein ausreichender Antrag gestellt wurde, und 38-mal, da eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist. Hierdurch soll die Klärung von Rechtsfragen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbehalten bleiben und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Die weiteren Ablehnungsentscheidungen, untergliedert nach dem jeweiligen Ablehnungsgrund, sind dem oben abgedruckten Erhebungsbogen zu entnehmen.