Tätigkeitsbericht 2023
Schlichtungsspruch 4
Zahlungsverkehr – nicht kartengebunden
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller unterhält bei der Antragsgegnerin (nachfolgend: „Bank“) ein Konto und benutzt das Onlinebanking. Am 26.09.2023 führte der Antragsteller im Wege des Onlinebankings drei Überweisungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.200,28 € durch, die er selbst autorisierte. Nachdem diese Überweisungen in Auftrag gegeben worden waren, bemerkte der Antragsteller, dass er Opfer eines Betruges geworden war, und wollte die Überweisungen widerrufen. Die Überweisungen wurden aber ausgeführt und das Konto des Antragstellers dementsprechend belastet. Rückforderungsversuche der Bank blieben nach ihrer Darstellung erfolglos.
Der Antragsteller fordert von der Bank die Rückzahlung der überwiesenen Gelder nebst 5 % Zinsen, was diese ablehnt, da der Antragsteller – unstreitig – die Überweisungen selbst initiiert und autorisiert hatte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die eingereichten Schreiben und Unterlagen verwiesen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Bank sei zur Schadensersatzleistung verpflichtet, da sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei. Außerdem ist er der Auffassung, dass er nicht haften würde, weil er der Bank den Betrug unverzüglich gemeldet habe und eine Anzeige bei der Polizeibehörde erstattet habe.
Die Bank lehnt eine Einstandspflicht wegen der Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers für die Zahlungsflüsse ab.
Ich kann zwar die Enttäuschung des Antragstellers über den erlittenen erheblichen Verlust nachvollziehen, jedoch kann mich dieses Verständnis nicht veranlassen, dem Gesuch des Antragstellers stattzugeben. Es besteht nämlich keine rechtliche Verpflichtung der Bank zum Schadensersatz, da der Antragsteller die Zahlungen gewollt und selbst veranlasst und gegenüber der Bank autorisiert hat. Diese bewusst ohne Beratung durch die Bank in Auftrag gegebenen und autorisierten Anweisungen musste die Bank gemäß § 675 j BGB ausführen, ohne eine inhaltliche Prüfung vornehmen zu müssen und zu dürfen. Nach der übereinstimmenden Sicht der Ombudsleute kommt eine eigenständige Bewertung der Transaktionen durch die Bank nicht in Betracht, weil dies weder das Gesetz noch das Vertragsverhältnis zwischen Zahler (Antragsteller) und dem Zahlungsdienstleister (Bank) vorsieht. Betroffen ist hier nur das Valutaverhältnis, das sogenannte Grundverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem angegebenen Zahlungsempfänger. Einwände aus diesem Grundverhältnis können der Bank aber nicht entgegengehalten werden. Die Bank war vielmehr aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit dem Antragsteller verpflichtet, die ihr in Auftrag gegebenen Leistungen zu erbringen. Die beiden Rechtsverhältnisse sind als rechtlich selbständig zu bewerten, ein Einwendungsdurchgriff findet nicht statt.
Wegen der wirksamen Zahlungsanweisungen konnten diese von dem Antragsteller auch nicht nachträglich widerrufen werden, wie dies aus der Regelung des § 675 p BGB folgt. Eine eigenständige Überprüfungs- und Informationspflicht traf die Bank dabei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 675 r BGB nicht. Angesichts dieser Umstände kann ich keine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank feststellen.
Soweit der Antragsteller meint, bei einer unverzüglichen Betrugsmeldung und einer polizeilichen Anzeige würde er nicht haften, beruht diese Ansicht auf einem Irrtum und stimmt mit der eindeutigen Rechtslage nicht überein, nach der er selbst das Risiko für von ihm veranlasste Überweisungen zu tragen hat.
Da die Empfängerbank die Bank darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Rücküberweisung abgelehnt wird, bestehen keine weiteren Ansprüche gegen die Bank. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten eventuelle Rückzahlungsansprüche gegen den Empfänger geltend zu machen.