Tätigkeitsbericht 2023
Schlichtungsspruch 3
Zahlungsverkehr – kartengebunden
Die Bank wird verpflichtet, dem betreffenden Versicherungsunternehmen Kenntnis davon zu geben, dass der Antragsteller Versicherungsleistungen aus der vom Antragsteller für seine Kreditkarte abgeschlossenen Restschuldversicherung beansprucht, und die Seiten 1 bis 7 des Schlichtungsantrags sowie das spätere Schreiben des Antragstellers an die Bank vom 22.10.2021 an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.
Darüber hinaus hat die Bank dem Antragsteller den Namen und die Kontaktadresse des Versicherungsunternehmens sowie die Versicherungsnummer des Antragstellers mitzuteilen.
Gründe:
Der Antragsteller verlangt von der Bank, bei der er eine Restschuldversicherung für seine Kreditkarte abgeschlossen hatte, die Meldung eines Versicherungsfalles an die Versicherung und die Weiterleitung der Unterlagen. Die Bank bestreitet, das Schreiben des Antragstellers vom 11.09.2019 erhalten zu haben, und verweist darauf, dass sie die Restforderung der von ihr gekündigten Kreditkarte an ein Inkassounternehmen abgetreten habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bank das erste Schreiben des Antragstellers vom 11.09.2019 erhalten hat. Unabhängig davon ist die Bank auch nach Vertragsende verpflichtet, es dem Antragsteller zu ermöglichen, Leistungsansprüche aus der abgeschlossenen Restschuldversicherung gegen die Versicherung geltend zu machen. Sie hat daher der Versicherung in der oben dargelegten Weise Kenntnis davon zu geben, dass der Antragsteller Leistungen aus der Restschuldversicherung beansprucht, damit das Versicherungsunternehmen eine Prüfung einleiten kann. Darüber hinaus hat die Bank dem Antragsteller die oben genannten Informationen zu geben, damit er die weitere Korrespondenz direkt mit der Versicherung führen kann.