Tätigkeitsbericht 2023
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – Kontoführung
Die Antragsgegnerin hat die bei ihr geführten Konten des (…) aufzulösen und die Guthabenbeträge auf das mit Schreiben vom 08.03.2023 angegebene Konto der Antragstellerin zu überweisen.
Gründe:
Die Antragstellerin macht als Alleinerbin des am 22.04.1937 geborenen und am 26.12.2022 verstorbenen (…) (künftig „Erblasser“) Auszahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) geltend. Der Erblasser führte bei der Bank ein Girokonto und zwei Sparbücher. In einem notariellen Testament vom 19.06.2016 hat der Erblasser die Antragstellerin zur alleinigen und ausschließlichen Erbin eingesetzt. In dem Testament wurde ein Herr (…) zum Testamentsvollstrecker berufen. Diese Person ist vorverstorben. Ein Ersatztestamentsvollstrecker wurde nicht bestimmt. Die Antragstellerin hat am 07.02.2023 die Erbschaft angenommen.
Der Verwaltungsleiter der Antragstellerin hat bei der Bank mit Schreiben vom 08.03.2023 die Konten des Erblassers gekündigt und um Auszahlung der Beträge auf das Konto der Antragstellerin gebeten. Diesem Begehren ist die Bank nicht nachgekommen, weshalb die Antragstellerin nunmehr um aufsichtsrechtliche Schritte bittet. Die Bank verweigert die Auszahlung, da ein hinreichender Nachweis für die Erbberechtigung nicht vorliege. Zudem beruft sie sich darauf, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet sei.
Das Begehren der Antragstellerin ist berechtigt und dahingehend auszulegen, dass sie gemäß ihrem Verlangen in dem Schreiben vom 08.03.2023 die Auszahlung der auf den Konten des Erblassers befindlichen Guthabenbeträge fordert.
Der Antragstellerin steht gegen die Bank tatsächlich ein Auszahlungsanspruch zu, da sie von dem Erblasser in einem notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Testamentseinsetzung ist eindeutig dokumentiert und so auch von dem Nachlassgericht festgehalten. Da keine irgendwie gearteten Nachkommen oder Verwandten des Erblassers ersichtlich sind, was in dem notariellen Testament, welches der Bank vorliegt, eindeutig verbrieft ist, bestehen keine Zweifel an der wirksamen Erbeinsetzung der Antragstellerin. Dementsprechend ist sie als Alleinerbin nach den §§ 1922 und 1942 BGB berechtigt, als Rechtnachfolgerin des Erblassers Auszahlungsansprüche geltend zu machen, da die Erbschaft auch angenommen wurde (§ 1943 BGB). Diesem Verlangen steht auch nicht die ursprünglich angeordnete Testamentsvollstreckung entgegen, denn der eingesetzte Testamentsvollstrecker ist vorverstorben. Mit dessen Tod ist deshalb die Testamentsvollstreckung gemäß § 2225 BGB erloschen. Da auch von dem Erblasser kein Nachfolger bestimmt wurde und auch das Nachlassgericht keinen solchen ernannt hat, unterliegt das Recht der Antragstellerin keinen Beschränkungen mehr. Soweit der Erblasser noch ein Vermächtnis angeordnet hat, ist die Bank nicht die Bewahrerin der Interessen des Vermächtnisnehmers, vielmehr hat dieser seine Ansprüche direkt gegen die Erbin geltend zu machen (§§ 2147 und 2174 BGB). Leistungsverweigerungsrechte der Bank bestehen demnach nicht.