Tätigkeitsbericht 2023
Vergleichsvorschlag 7
Wertpapiergeschäft – Depotführung
Die Antragsgegnerin schreibt dem Antragsteller für das Jahr 2023 rein aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 156,93 € gut. Mit der Gutschrift dieses Betrages sind alle Forderung des Antragstellers für die Jahre 2020 bis 2023 wegen der Behandlung der Erstattung der Besteuerung von Immobilienfonds i. L. erledigt.
Diesem Vorschlag liegen die nachfolgenden Erwägungen zu Grunde:
Der Antragsteller ist Kunde der Antragsgegnerin (nachfolgend „Bank“) und unterhält dort Anteile an Immobilienfonds i. L. Die Beteiligten streiten über die Behandlung der Besteuerung von Immobilienfonds in Abwicklung.
Der Antragsteller wirft der Bank vor, die notwendigen Abrechnungen nicht in der gegebenen Zeit und fristgerecht vorgenommen zu haben.
Er verlangt deshalb von der Bank die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, Erstattung des Verzugsschadens sowie Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von je 40,00 € für jedes Jahr. Insgesamt verlangt der Antragsteller für die Jahre 2020 bis 2023 die Zahlung einer Summe in Höhe von 1.026,73 €.
Die Bank hat das wiederholt gestellte Begehren des Antragstellers geprüft und für die Jahre 2020 bis 2022 Kulanzzahlungen in Höhe von insgesamt 436,29 € erbracht. Sie ist der Ansicht, sich nicht in Zahlungsverzug befunden zu haben. Außerdem sei durch die Kulanzzahlungen ein eventueller Verzugsschaden bereits abgegolten.
Ich empfehle den Beteiligten die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, da eine solche angemessen und sachgerecht erscheint. Ob die Substanzausschüttungen tatsächlich zu spät erfolgt sind und ob insbesondere ein Verzug der Bank vorgelegen hat, ist offen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, ob und wann ein Verzug der Bank mit den Zahlungen vorlag. Es war weder nach dem Gesetz eine konkretes Datum zur Auszahlung bestimmt, noch folgt aus den von dem Antragsteller genannten Normen eine zeitlich konkrete Handlungspflicht. Diese bedarf vielmehr noch einer genauen zeitlichen Fixierung. Wann aber durch konkrete Mahnungen ein Verzug eingetreten sein soll, kann ich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Zudem ist die von dem Antragsteller vorgenommene Schadensberechnung zu abstrakt, um überprüfen zu können, ob tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist, da die Anlagenmöglichkeiten und das übliche Anlageverhalten nicht konkret dargestellt und belegt sind. Zudem ist die Zinshöhe nicht gerechtfertigt, da der von dem Antragsteller angegebene Zinssatz nicht für Verbraucher gilt. Eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren ist nur zu dem Verbraucherzins möglich, der aber nur 5 % über dem Basiszinssatz liegt. Insgesamt kann ich deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass dem Antragsteller tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, der über den Kulanzzahlungen der Bank liegt. Da die Bank die Leistung nicht unmittelbar nach Abschluss des Jahres erbracht hat, sollte sie für das Jahr 2023 noch die angesprochene Kulanzzahlung leisten, um die Angelegenheit zu erledigen. Dies erscheint völlig interessengerecht und geboten, da die Beteiligten weiterhin in einer Geschäftsbeziehung stehen. In den Folgejahren sollte die Bank bemüht sein, die Auszahlung in zeitlicher Nähe zum Jahresschluss vorzunehmen.