Tätigkeitsbericht 2023
Schlichtungsspruch 5
Spargeschäft
Die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 1.070,00 €.
Gründe:
Der Antragsteller begehrte aufgrund einer postmortalen Vollmacht seines Vaters, der zwei Festgeldkonten bei der Antragsgegnerin unterhielt, die Auflösung dieser Konten. Die Antragsgegnerin machte dies von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Für die Erteilung des Erbscheins entstanden dem Antragsteller Kosten von mindestens 1.070,00 €, deren Ersatz der Antragsteller vorliegend verlangt.
Das Begehren des Antragstellers ist in vollem Umfang berechtigt. Es ist allgemein anerkannt und rechtlich nicht umstritten, dass der Nachweis einer postmortalen Vollmacht nach Tod des Erblassers ausreicht, um über das Erbe zu verfügen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – XI ZR 239/93; OLG Schleswig, FGPrax 2014, 206; Weidlich, ZEV 2016, 57; Zimmer, NJW 2022, 3392). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Vertreter nicht verpflichtet, einen Erbnachweis oder gar einen Erbschein vorzulegen. Eine Bank läuft damit auch nicht Gefahr, sich Ansprüchen einer Erbengemeinschaft auszusetzen, denn der Vertreter tritt nach Tod des Erblassers automatisch als Vertreter der Erbengemeinschaft auf, die sich sein Handeln zurechnen lassen muss. Es war deshalb von der Antragsgegnerin nicht veranlasst, auf die Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen, die der Höhe nach unstreitig sind, hat die Antragsgegnerin daher zu ersetzen.
Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend. Einer Annahme durch den Antragsteller bedarf es nicht, da seinem Antrag voll entsprochen wurde. Damit ist das Verfahren beendet.