Tätigkeitsbericht 2023
Schlichtungsspruch 9
Kreditgeschäft – Konsumentenkredite
Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin den am 30.12.2022 eingezogenen Betrag in Höhe von 395,00 € zurückzuerstatten; im Übrigen hat der Schlichtungsantrag keinen Erfolg.
Gründe:
Die Antragstellerin führt bei der Antragsgegnerin (nachfolgend: „Bank“) ein Konto, das sie mittlerweile zum 31.01.2023 gekündigt hat. Sie hat mit der Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen, infolgedessen sie eine monatliche Rückführungsrate in Höhe von 395,00 € zu zahlen hatte. Für die Kreditraten hatte die Antragstellerin eine Einzugsermächtigung erteilt. Dies wurde von ihr mit Schreiben vom 08.12.2022 widerrufen und die Bank hat den Widerruf bestätigt. Trotzdem hat die Bank am 30.12.2022 die Kreditrate in Höhe von 395,00 € von dem Konto der Antragstellerin abgebucht.
Zuvor hatte die Bank die monatliche Rate am 30.11.2022 von dem Konto der Antragstellerin eingezogen. Nach diesem Einzug hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.12.2022 die Rückbuchung der am 30.11.2022 eingezogenen Rate begehrt. Dieser Bitte hat die Bank nicht entsprochen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr von der Bank die Auszahlung der eingezogenen Raten.
Gegenüber dieser Forderung erklärt die Bank die Aufrechnung mit der Restforderung aus dem gewährten Kredit, die sich nach ihren Angaben auf 26.683,75 € belaufen soll.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Die Bank ist zur Rückzahlung der am 30.12.2022 eingezogenen Rate verpflichtet, weil für den Einzug keine Berechtigung mehr bestand, da die Antragstellerin die Ermächtigung wirksam und durch die Bank bestätigt widerrufen hatte. Eine Aufrechnung der Bank gegenüber dieser Forderung kommt nicht in Betracht, weil die Bank wusste, dass ihr kein Einzugsrecht zustand, sie sich aber darüber hinweggesetzt hat. Wegen dieses Verhaltens der Bank besteht aber ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB.
Der weitergehende Antrag hat indes keinen Erfolg, da die Antragstellerin der Bank einen Restkreditbetrag tatsächlich schuldete, so dass die Bank wirksam die Aufrechnung nach § 397 BGB erklären konnte, mit der Folge, dass die Rückforderung der Antragstellerin gemäß der Regelung des § 389 BGB erloschen ist.
Der Aufrechnung stehen insoweit auch keine vertraglichen oder gesetzlichen Verbote entgegen. Soweit die Antragstellerin meint, die Aufrechnung sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, vermag ich ihr nicht zu folgen. Die Antragstellerin hat aus autonomen Motiven bei der Bank einen Kredit aufgenommen, so dass sie diesen auch zurückzahlen muss. Dass die Bank sich auf diese Rückzahlungsverpflichtung beruft und dafür ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungsrecht ausübt, ist gesetzeskonform und verstößt nicht gegen Wertungsentscheidungen des BGB. Auch im Hinblick auf die angesprochene Regelung der §§ 850 ff. ZPO sehe ich keine Schutzwürdigkeit der Antragstellerin, da eine solche zum Zeitpunkt der Einziehung noch nicht gegeben war und nicht mehr nachträglich konstruiert werden konnte.