Tätigkeitsbericht 2022
Ablehnungsentscheidungen
Im Berichtszeitraum lehnten die Ombudsleute in 676 Fällen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab. Damit lag die Zahl der Ablehnungsentscheidungen unter denen der Vorjahre. Im Jahr 2021 lehnten die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens 1.105-mal ab, im Jahr 2020 ergingen 771 Ablehnungsentscheidungen. Der Anstieg im Vorjahr 2021 war im Wesentlichen auf die Fälle zurückzuführen, in denen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens mangels Verbraucherstellung der Antragstellerin/des Antragstellers abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich überwiegend um Schlichtungsanträge aus dem Sachgebiet Zahlungsverkehr – Kontoführung –, mit denen gewerbsmäßig u. a. durch sogenannte „Legal Techs“ die Erstattung der zu Unrecht berechneten Entgelte für die Kontoführung aufgrund des Urteils des BGH vom 27. April 2021 verlangt wurde (vgl. hierzu Kapitel 5.1). Im Jahr 2022 erreichten die Schlichtungsstelle zumindest keine neuen - derart gelagerten Schlichtungsanträge. Gleichwohl ergingen Entscheidungen zu bereits im Jahr 2021 eingegangenen Anträgen, so dass die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens mangels Verbrauchereigenschaft im Jahr 2022 noch 162-mal ablehnten.
Wie auch schon in den Vorjahren ergingen die meisten Ablehnungsentscheidungen (279) zu Vorgängen, in denen eine Aufklärung durch Vorlage von Dokumenten nicht erreicht werden konnte, so dass für eine Schlichtung eine weitergehende Beweisaufnahme in der Sache notwendig gewesen wäre. 2021 betrug die Anzahl der Entscheidungen zu diesem Ablehnungsgrund 400, 2020 ergingen 348 Ablehnungsentscheidungen hierzu.
Ferner lehnten die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens 116-mal ab, da eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist. Hierdurch soll die Klärung von Rechtsfragen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbehalten bleiben und sich widersprechende Entscheidungen sollen vermieden werden. Die weiteren Ablehnungsentscheidungen, untergliedert nach dem jeweiligen Ablehnungsgrund, sind dem oben abgedruckten Erhebungsbogen zu entnehmen.