Tätigkeitsbericht 2022
Entscheidung 1
Zahlungsverkehr – Kontoführung
Entscheidung
Von einer Schlichtung wird abgesehen.
Die Antragstellerin verlangt unter Berufung auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren vor dem 31. Dezember 2018, die Antragsgegnerin beruft sich insofern auf Verjährung. Grundsätzlich verjähren Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach drei Jahren. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den tatsächlichen Umständen Kenntnis hatte oder haben musste. In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsgebühren diese Frist bereits mit der Belastung durch die Bank - dann wäre der geltend gemachte Anspruch verjährt - oder aber erst mit Bekanntwerden des oben genannten Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs beginnt - dann wäre der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Offen ist ferner auch die Frage, ob nicht Ansprüche der vorliegenden Art generell nur für die letzten drei Jahre geltend gemacht werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof für Ansprüche aus Energielieferungsverträgen bejaht. Ob dies auch für die hier geltend gemachten Ansprüche gilt, ist ebenfalls umstritten.
Da diese Frage rechtlich strittig und als rechtsgrundsätzlich und für die Bewertung der Streitigkeit als erheblich anzusehen ist, wird gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass die Ombudsleute der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorgreifen sollen. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die von ihr vertretene Auffassung von einem Gericht überprüfen zu lassen. Eine Schlichtung in der o.g. Angelegenheit kommt daher nicht in Betracht.