Tätigkeitsbericht 2022
Schlichtungsspruch 4
Wertpapiergeschäft – Depotführung
Die Bank hat an den Antragsteller 918,85 € zu zahlen.
Der Antragsteller verlangt von der Bank die Erstattung von 918,85 €, welche die Bank dem Antragsteller im April 2022 für den Anfang Februar 2022 vorgenommenen Umtausch/die Umlagerung von (…) Aktien in Rechnung gestellt hat. Die Bank tritt dem entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Korrespondenz nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Schlichtungsantrag ist begründet. Die Bank hatte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2022 mitgeteilt, dass sie - die Bank - den Umtausch „automatisch und kostenfrei“ für den Antragsteller vornehme und dass sich der Antragsteller „also um nichts zu kümmern“ brauche. An diese Zusage muss sich die Bank halten.
Das Argument der Bank, dass es sich bei den streitigen Kosten nicht um eigene Gebühren der Bank, sondern um verauslagte „Fremdkosten“ (britische Stempelsteuer) gehandelt habe, verfängt nicht, weil die Bank eine entsprechende Einschränkung im Schreiben vom 5. Januar 2022 nicht gemacht hat. Ebenso ist nicht relevant, ob es kostengünstigere Alternativen gegeben hätte. Darüber hätte die Bank vor dem Umtausch aufklären müssen. Der Antragsteller hatte aufgrund der uneingeschränkten Zusage der Kostenfreiheit und des Hinweises, dass der Antragsteller „sich um nichts zu kümmern brauche“, keine Veranlassung, von sich aus über Alternativen nachzudenken. Unerheblich ist auch, ob die Bank zum Zeitpunkt des Schreibens vom 5. Januar 2022 selbst davon ausging und ausgehen durfte, dass keine Fremdkosten anfallen würden. Denn der Antragsteller macht keinen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Bank geltend, sondern verlangt die Erfüllung einer Zusage.
Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend. Einer Annahme durch den Antragsteller bedarf es nicht, da seinem Antrag voll entsprochen wurde. Damit ist das Verfahren beendet.