Tätigkeitsbericht 2022
Schlichtungsspruch 8
Spargeschäft
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller verlangt für sich und seine von ihm vertretene Mutter Erstattung von Vorschusszinsen in Höhe von 242,91 € und 73,38 €, die die Antragsgegnerin anlässlich der Kündigung von Sparguthaben berechnet hat.
Ich kann leider für den Antragsteller nichts ausrichten.
Nach den vom Antragsteller und seiner Mutter akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Antragsgegnerin Vorschusszinsen berechnen, falls ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist über einen Betrag von mehr als 2.000,00 € pro Kalendermonat verfügt wird.
Das war hier der Fall. Der vom Antragsteller (…) an die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf „Auflösung der Bankverbindung“ ist leider eindeutig. Er enthält keine ordentliche Kündigung des Bankvertrags mit der Antragsgegnerin, sondern die Erklärung, die Sparkonten abzurechnen und den Gegenwert auf das angegebene neue Konto zu überweisen. Dafür spricht auch, dass in diesem Antrag ausdrücklich ein - hier nicht ausgefüllter - Passus wie folgt enthalten war: „Wir bitten, von der Berechnung von Vorschusszinsen abzusehen, da ...“ Die Antragsgegnerin konnte somit davon ausgehen, dass hier eine sofortige Beendigung des Bankvertrags gewünscht war, auch wenn dies möglicherweise vom Antragsteller gar nicht beabsichtigt war oder er sich jedenfalls der Konsequenzen - der Belastung mit Vorschusszinsen - nicht im Klaren war. Entscheidend ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der äußere Eindruck der Willenserklärung bei demjenigen, an den die Willenserklärung gerichtet war.