Tätigkeitsbericht 2022
Schlichtungsspruch 7
Kreditgeschäft – Konsumentenkredite
Der Schlichtungsantrag ist teilweise beweisbedürftig, teilweise hat er keinen Erfolg.
Die Antragsteller schlossen am 27.Januar 2020 mit der Antragsgegnerin (nachfolgend: „Bank“) einen Kreditvertrag über einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.514,92 €. Mit ihrem Schlichtungsantrag möchten sie erreichen, dass der Vertrag wegen der sittenwidrigen Höhe des Zinssatzes von 12,1 % rückabgewickelt wird. Die Antragsteller seien erkennbar behindert und unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit, ihrer Zwangslage, ihres mangelnden Urteilsvermögens und ihrer erheblichen Willensschwäche zu einem Vertrag bewegt worden, dessen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Die Antragsteller seien auch mit Rücksicht auf die Kaskadenverweisung im Vertrag nicht klar und verständlich über die Widerrufsmöglichkeit belehrt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 9. November 2021 auch den Widerruf erklärt.
Ich vermag den Antragstellern nicht zu helfen.
Eine Sittenwidrigkeit wäre dann zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigen würde. Insoweit wird jetzt überwiegend auf die EWU-Zinsstatistik und die MFI-Zinsstatistik abgestellt, wobei auch regelmäßig eine Erhöhung von absolut 4 % vorgenommen wird. Die Einzelheiten und Maßstäbe dieser Statistiken bedürfen der Feststellung durch einen sachkundigen und erfahrenen Sachverständigen (vgl. Schimansky/Bunte Llowski/Pamp, Bankrechtshandbuch § 82, Rn. 24). Der Sache nach wäre dies allerdings eine Beweisaufnahme, die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung nicht zulässig ist, weshalb ich insoweit gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung wegen Beweisbedürftigkeit von einer Schlichtung absehe.
Die Widerrufsinformation war entgegen der Ansicht der Antragsteller ordnungsgemäß, auch wenn sich in dieser der sog. Kaskadenverweis befindet. Selbst wenn man die Verweisung auf die nationalen gesetzlichen Vorschriften als nicht hinreichend klar ansehen würde, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsinformation. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2020 auf die Unklarheit des Kaskadenverweises hingewiesen, aber gleichzeitig klargestellt, dass – wie es vorliegend der Fall ist – die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entspricht und deshalb zugunsten der Bank die Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation gilt. Der Widerruf der Antragsteller war demzufolge als verfristet anzusehen.