Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 3
Zahlungsverkehr – nicht kartengebunden
Die Bank hat an die Antragstellerin 64,71 € zu zahlen.
Die Antragstellerin kündigte ihr Girokonto bei der Bank im Zuge eines Kontowechsels zum 29. Januar 2021. Das Konto wurde an diesem Tag termingerecht gelöscht. Am Tag zuvor hatte die Antragstellerin die Girocard noch zum Einkauf bei Rossmann (Lastschrift) und Aldi (PIN) benutzt. Die von Rossmann am 29. Januar eingereichte Lastschrift wurde nicht mehr eingelöst. Die Antragstellerin wurde über die Rückgabe der Lastschrift nicht informiert. Der Händler schaltete ein Inkassounternehmen ein, das seine Forderung gegenüber der Antragstellerin geltend machte.
Der Antragsteller begehrt Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 64,71 €. Die Bank lehnt dies ab und weist darauf hin, dass es sich bei der Zahlung bei Rossmann – anders als bei der Zahlung bei Aldi – nicht um eine kartengarantierte Transaktion (mit Online-Autorisierung durch Eingabe der PIN) gehandelt habe, sondern um eine Zahlung ohne Einlösungsgarantie gegen Vorlage der Karte und Unterschrift auf einem Transaktionsbeleg. Die Rückgabe der Lastschrift sei daher ordnungsgemäß.
Der Schlichtungsantrag ist begründet. Die Bank ist wegen Verletzung einer vertraglichen Informationspflicht zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bank die Antragstellerin über die Nichteinlösung der Lastschrift hätte informieren müssen, damit sie die Gelegenheit hat, sich mit dem Händler in Verbindung zu setzen, um dessen Forderung auf anderem Weg zu bezahlen und die Einleitung eines Inkassoverfahrens zu verhindern. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass das Lastschriftverfahren – einschließlich der Rückgabe der Lastschrift – automatisiert abläuft, so dass eine etwaige Pflicht zur individuellen Information der betroffenen Kunden über jede Lastschriftrückgabe – nicht nur bei gekündigten Konten, sondern auch bei unzureichender Deckung des Kontos – mit einem möglicherweise unzumutbaren Aufwand für die Bank verbunden wäre.
Wie dem auch sei. Jedenfalls trifft die Bank bei diesem – auch bei anderen Banken – nicht selten auftretenden Problem aus meiner Sicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Nebenpflicht, ihre Kunden darüber zu informieren, dass bei einer bevorstehenden Kontolöschung eine risikolose Benutzung der Girocard kurz vor Kontolöschung nur bei einer kartengarantierten Zahlung unter Benutzung der PIN möglich ist, während bei einer nicht garantierten Zahlung (mit Unterschrift auf dem Transaktionsbeleg) die Gefahr besteht, dass die Lastschrift nicht rechtzeitig vor der Kontolöschung eingereicht wird. Diese Differenzierung muss einem Laien nicht bekannt sein. Ich sehe nicht, welches Interesse der Bank dagegen spräche, dass sie ihre Kunden aus Anlass einer Kontokündigung generell darüber informiert, was beim Gebrauch der Girocard bei bevorstehender Kontolöschung infolge einer Kontokündigung oder eines Kontowechsels zu beachten ist.