Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – kartengebunden
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Kreditkarte der xy Bank. Im Glauben, der Firma Amazon ihre Daten zu geben, hat sie ihre Daten einer sogenannten Phishing-E-Mail zur Verfügung gestellt. Ihrem Konto wurde daraufhin ein Betrag von 63,18 € abgebucht, den sie von der Bank ersetzt verlangt.
Da es sich um eine Transaktion mit den zutreffenden Daten der Antragstellerin handelt, liegt ein autorisierter Bezahlvorgang vor (so als ob die Antragstellerin selbst verfügt hätte). Solche Zahlungsvorgänge sind unwiderruflich und können nicht rückgängig gemacht werden, § 675 p Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Damit ist auch das sogenannte Chargeback-Verfahren ausgeschlossen.
Vielmehr hat die Antragstellerin den Schaden selbst zu tragen, da sie fahrlässig gehandelt hat und damit gegen Ziffer 2.5 der mit der Bank vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat. Sogenannte Phishing-E-Mails sind allein daran erkennbar, dass sie Daten abfragen, die von einer autorisierten Seite nicht abgefragt werden, und in der Empfängerleiste nicht der vermeintliche Absender auftaucht. Es ist heute Allgemeinwissen, auf Phishing-E-Mails zu achten, und kein außergewöhnliches Vorgehen im Netz.