Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 6
Wertpapiergeschäft – Abwicklung
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) einen Auftrag zum Verkauf von Aktien per Stop-Loss-Order erteilt, der von der Bank nach der Weiterleitung an den gewählten Börsenplatz New York am 18. März 2020 nach 17:00 Uhr ausgeführt wurde und zu einem Umrechnungskurs von 1,1159 abgerechnet wurde.
Mit seinem Antrag beanstandet der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung, da am gleichen Tag für einen Verkauf der Aktie um 14:31:32 Uhr ein Umrechnungskurs von 1,0874 berechnet wurde.
Der Antragsteller kann sich nicht vorstellen, dass der Kurs des Dollars innerhalb einer Zeit von ca. 2,5 Stunden einen Sprung von 2,6 % machen kann.
Ich kann für den Antragsteller nichts ausrichten, da die Bank in ihrer Stellungnahme in nachvollziehbarer Form ihre Abrechnung und die ihr zugrunde liegenden Modalitäten erläutert hat. Objektive Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung liegen nicht vor.
Allein aus dem Umstand, dass ca. 2,5 Stunden zuvor ein anderer Kurs abgerechnet wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Abrechnung der Bank unrichtig ist. Es liegt nämlich zum einen eine Zeitverschiebung vor, in der der Kurs durchaus variieren kann, und zum anderen kann jede Bank ihre Preise selbst berechnen. Die Verwendung des Devisenkurses Bloomberg-Fixing kann ich nicht beanstanden, da die Bank insoweit frei ist.
Selbst wenn ich der Vermutung des Antragstellers folgen würde, käme eine Entscheidung zu seinen Gunsten nicht in Betracht, weil dann die Richtigkeit des berechneten Kurses durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden müsste. Solche Aufklärungsmaßnahmen sind aber im Schlichtungsverfahren nach § 6 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht zulässig.