Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 5
Wertpapiergeschäft – Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Von einer Schlichtung wird abgesehen.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller fordert von der Bank Schadensersatz hinsichtlich seiner am 27. Mai/20. Juni 2011 erworbenen Beteiligung in Höhe von 43.000 USD zuzüglich 5 % Agio an dem geschlossenen Schiffsfonds XY. Er behauptet, nicht anleger- und objektgerecht beraten worden zu sein, und macht Prospektfehler geltend. Die Bank tritt dem entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Ich kann den Streit der Parteien nicht entscheiden und habe auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Erfolg versprechenden Vorschlag zur gütlichen Einigung. Der Sachverhalt wird von den Parteien in entscheidungserheblicher Hinsicht kontrovers dargestellt, so dass ich ihn anhand der schriftlichen Unterlagen nicht beurteilen kann. Es bedürfte zur Frage der Fehlberatung einer Sachaufklärung durch Partei- und ggfs. Zeugenvernehmung, hinsichtlich geltend gemachter Prospektfehler auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine solche weiter gehende Beweisaufnahme ist jedoch im Schlichtungsverfahren nach § 6 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht möglich. Ich muss deshalb die Schlichtung gemäß § 4 Abs. 2 b der Verfahrensordnung ablehnen.