Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 4
Wertpapiergeschäft – Depotführung
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin die von dem Antragsteller verlangten 105,20 € nicht zustehen. Die wertlosen Wertpapiere hat die Bank aus dem Depot auszubuchen.
Der Antragsteller hatte ein Wertpapierdepot bei der Antragsgegnerin, auf dem seit dem Jahr 2017 keinerlei Bewegungen mehr stattfanden. Es befinden sich allerdings noch wertlose Wertpapiere im Depot. Für deren Verwahrung berechnet die Antragsgegnerin seit Dezember 2016 monatlich 1,95 €. Die Bank verlangte demnach von dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2020 ein Depotentgelt von 5,95 € pro Quartal seit Dezember 2016, insgesamt 105,20 €. In Anbetracht der bei dem Antragsteller fehlenden Unterlagen bietet sie diesem die Übersendung von Finanzreporten an, für die sie 5,90 € pro Zweitschrift berechnen will.
Der Antragsteller trägt vor, die Vertragsbeziehung mit der Antragsgegnerin im Jahr 2017 gekündigt zu haben. In Anbetracht mehrerer Umzüge seit dieser Zeit verfüge er über keinerlei Unterlagen mehr zu dem Depot. Seit dieser Zeit habe er allerdings auch keine Kontoauszüge mehr bekommen.
Der Schlichtungsantrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf das verlangte Entgelt in Höhe von 105,20 €.
Der Antragsteller konnte davon ausgehen, dass seine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin beendet war. Denn die Parteien hatten unstreitig seit dem Jahr 2017 bis zu dem Forderungsschreiben der Bank im November 2020 keinerlei Kontakte mehr. Zudem befanden sich im Depot keine handelbaren Wertpapiere mehr. Unter diesen Umständen musste auch die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine Kontobeziehung mit dem Antragsteller nicht mehr bestand. Jedenfalls im Jahrestakt hätte sie dem Antragsteller eine Abrechnung erteilen müssen, wenn sie von einem Fortbestand der Geschäftsbeziehung ausging.
Der Antragsteller sollte zur Bereinigung der Geschäftsbeziehung allerdings umgehend der Bank seine Zustimmung zur Ausbuchung der wertlosen Wertpapiere aus dem Depot erteilen, damit dieses endgültig geschlossen werden kann.
Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend. Einer Annahme durch den Antragsteller bedarf es nicht, da seinem Antrag voll entsprochen wurde. Damit ist das Verfahren beendet.