Tätigkeitsbericht 2021
Wertpapiergeschäft
Die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken verzeichnete insgesamt 982 Schlichtungsanträge im Bereich des Wertpapiergeschäfts, das entspricht rund 16 % aller Eingaben.
Depotführung
Der Hauptanteil der Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft entfiel mit 58 % auf die Depotführung. Insgesamt gingen zu diesem Sachgebietsunterpunkt 566 Schlichtungsanträge ein. Im Vorjahr waren es 407 Anträge. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die verzögerte oder fehlerhafte Depotübertragung, die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen, die Kündigung von Wertpapierdepots, Fragen im Zusammenhang mit einem Depotwechsel sowie die grundsätzliche Ablehnung der Eröffnung eines Depotkontos. Schlichtungsspruch 4 dokumentiert ein Beispiel aus diesem Sachgebietspunkt.
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Der schon in den Vorjahren sichtbare Beschwerderückgang im Bereich der Anlageberatung/Vermögensverwaltung hat sich auch im Berichtsjahr 2021 weiter fortgesetzt. Es gingen nur noch 146 Schlichtungsanträge zu diesem Sachgebiet ein. Wie bereits im Vorjahr ausgeführt, könnte der Beschwerderückgang auf eine Risikoaversion der Privatanleger oder auf ein geringeres Geschäftsaufkommen im Allgemeinen zurückzuführen sein; empirisch belegbare Begründungen für diese Entwicklung sind jedoch nicht festzustellen.
Die Schlichtungsanträge betrafen wieder überwiegend Investitionen in offene und geschlossene Fonds; dort dominierten wiederum Investitionen in Immobilien-, Flugzeug- und Schiffsfonds. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Dies bedeutet, dass die Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.
Die Anträge der in diesem Bereich oftmals anwaltlich vertretenen Antragsteller zielten auf fehlerhafte Beratungen bzw. mangelnde Aufklärung über die spezifischen Risiken der Beteiligung bzw. auf eine Prospekthaftung. Für die Entscheidung der Ombudsleute ist in diesen Fällen die konkrete Beweissituation maßgeblich. Da diese aber oft unterschiedlich geschildert wird, wäre zu einer Aufklärung die Vernehmung von Zeugen erforderlich. Dies soll jedoch den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Deshalb lehnen die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in diesen Fällen häufig ab, vgl. hierzu Schlichtungsspruch 5.
Abwicklung
Im Berichtsjahr gingen hierzu 270 Schlichtungsanträge ein, im Jahr 2020 waren es 334 Eingaben. In diesen Fällen ging es um Fragen rund um den Kauf oder die Veräußerung von Wertpapieren, siehe hierzu Schlichtungsspruch 6. Zudem wurden Probleme bei der Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragungen zwischen zwei Instituten thematisiert.