Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 9
Spargeschäft
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller hat bei Aufräumarbeiten ein altes von der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch gefunden, das zum Stand 19. Dezember 1987 mit einem Guthabenbetrag in Höhe von 7.387,66 DM schließt.
Er hat dieses Sparbuch bei der Bank vorgelegt und um Auszahlung gebeten. Die Bank hat ihm nach längerer Prüfungszeit mündlich mitgeteilt, dass das im April des Jahres 1994 auf dem Sparbuch befindliche Guthaben mit einhergehender Löschung am 13.04.1994 ausgezahlt worden sei.
Mit seinem Schlichtungsantrag begehrt der Antragsteller die Auszahlung des Guthabens oder die Vorlage des damaligen Kündigungsschreibens und des Auszahlungsbelegs.
Ich kann für den Antragsteller nichts ausrichten, denn ich muss davon ausgehen, dass das Sparbuch über das Jahr 1987 weitergeführt wurde und diverse Buchungen vorgenommen wurden, die den Sparbetrag erheblich erhöht haben. Diese erhöhte Summe, in der auch der von dem Antragsteller genannte Betrag enthalten war, wurde aber am 13. April 1994 ausgezahlt und das Konto gelöscht. Dies folgt aus den von der Bank im Laufe des Schlichtungsverfahrens vorgelegten Unterlagen, denen der Antragsteller auch nicht mehr widersprochen hat. Nach diesen deutlichen Unterlagen hat die Bank aber zu meiner Überzeugung den Nachweis der vollständigen Auszahlung des Sparguthabens erbracht (BGH WM 2002, 1652), denn die Entwertung eines Sparbuches ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und weitere Unterlagen können nicht mehr vorgelegt werden, weil die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren bereits lange abgelaufen ist. Bei dieser Sachlage kann ich dem Schlichtungsantrag aber nicht stattgeben.