Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 7
Kreditgeschäft – Hypothekarkredite
Nur aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstattet die Bank dem Antragsteller von der vom Antragsteller gezahlten Vorfälligkeitsentscheidung in Höhe von insgesamt 30.433,56 € einen Betrag von 4.716,78 €; mit der Zahlung ist die Mehrforderung des Antragstellers erledigt.
Der Antragsteller hat eine Wohnungsbaufinanzierung bei der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) abgelöst. Im Juni 2020 hatte er die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) schriftlich erfragt, wobei ihm seitens der Bank eine Summe von ca. 21.000,– € mitgeteilt wurde. Tatsächlich berechnete ihm die Bank später aber einen Betrag von 30.433,56 €, was der Antragsteller mit seinem Schlichtungsantrag beanstandet. Er hat die vorbezeichnete Summe unter Vorbehalt an die Bank gezahlt. Die Bank hat mit ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 eingeräumt, dass die dem Antragsteller übermittelte Berechnung fehlerhaft gewesen sei, aufgrund eines technischen Fehlers habe man ein falsches Kalkulationsdatum und einen nicht korrekten Wideranlagezins zugrunde gelegt.
Im Rahmen einer Sachentscheidung konnte ich dem Antragsteller nicht helfen, denn die dem Antragsteller zunächst übermittelte Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte als „ca.“-Angabe und ausdrücklich auch „freibleibend“. Allerdings bewegt sich die Mehrforderung der Bank der Höhe nach in einem Bereich, der nicht mit Schwankungen auf dem Kapitalmarkt erklärt werden kann, sondern dem zwei Fehler der Bank bei der Berechnung zugrunde liegen. Es erschiene mir deshalb billig zu sein, dass die Bank einen Teil ihrer fehlerhaften Berechnung selbst trägt, wobei ich den Parteien eine Halbierung des Mehrbetrages im Wege des Vergleichs vorschlage. Im Eingang dieses Schlichtungsspruchs habe ich einen entsprechenden Vergleichsvorschlag formuliert.