Tätigkeitsbericht 2021
Schlichtungsspruch 8
Kreditgeschäft – Konsumentenkredite
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Die Antragstellerin hat im Januar 2018 bei der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) einen Kredit über 30.000,00 € aufgenommen, der in 84 monatlichen Raten zurückgezahlt werden sollte. Die Höhe der monatlichen Raten beträgt nach dem Vertrag 408,83 €; sie sind am 30. eines Monats fällig.
Im November 2020 ersuchte die Antragstellerin wegen ihrer aktuellen finanziellen Situation, deren Verschlechterung sie mit dem Wegfall von Überstunden und Sonderzahlungen begründete, um eine Laufzeitverlängerung und eine Herabsenkung der monatlichen Raten. Die Bank erklärte dazu kein Einverständnis. Die Antragstellerin hat den der Bank erteilten Lastschrifteinzug widerrufen und zahlt gegenwärtig nur 10 % der monatlichen Raten. Die Bank, die eine Stundung nach wie vor ablehnt, droht wegen des eingetretenen Zahlungsrückstandes mit der Kündigung und sofortigen Fälligstellung des noch offenstehenden Kreditbetrages.
Mit ihrem Schlichtungsantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und verweist nunmehr hinsichtlich der eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten auf eine länger bestehende Arbeitslosigkeit, nachdem sie mit Schreiben vom 9. November 2020 noch auf ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis hingewiesen hatte.
Ich kann der Antragstellerin nicht helfen.
Weder nach den vertraglichen Beziehungen noch nach dem Gesetz besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Höhe der monatlichen Raten und auch nicht auf eine Stundung. Die von der Antragstellerin freiwillig begründete Zahlungsverpflichtung hat sie zu erfüllen, da das Risiko der Leistungsfähigkeit allein in ihren Bereich fällt. Nach dem Grundsatz, dass eingegangene Verpflichtungen einzuhalten sind, schuldet die Antragstellerin deshalb der Bank die vereinbarten monatlichen Raten in voller Höhe und kann sie nicht – wie geschehen – einfach einseitig herabsetzen.
Ich kann die Bank auch nicht verpflichten, eine Stundung zu bewilligen, da es darauf – wie dargelegt – keinen Anspruch gibt und die diesbezügliche Entscheidung von der Bank aus geschäftspolitischen Gesichtspunkten getroffen wird. Diese im Ermessen der Bank stehenden Erwägungen kann ich nicht überprüfen. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Willkürentscheidung der Bank ersichtlich.
Lediglich vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren keinen Suspensiveffekt hat, so dass die Bank nicht gehindert war, weitere Schritte zu ergreifen.