Tätigkeitsbericht 2019
Empfehlungen (zur Vermeidung oder zur Beilegung von häufig auftretenden Streitigkeiten)
Mangels diesbezüglicher Erkenntnisse kann der Ombudsmann der privaten Banken keine Empfehlungen zur Vermeidung oder Beilegung von häufig auftretenden Streitigkeiten geben.
Generell ist anzumerken, dass Streitigkeiten gegebenenfalls vermieden werden können, wenn der Antragsteller seinen Anspruch vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegenüber der Bank geltend macht, da so unter Umständen bereits eine einvernehmliche Regelung erzielt werden kann. Dies gilt insbesondere nach der Anpassung der bankinternen Beschwerdeprozesse aufgrund der Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA).
Dieser Abschnitt ist nicht im Erhebungsbogen aufgeführt.