Tätigkeitsbericht 2019
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – kartengebunden
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht geltend, dass er am 25.3.2019 bei einem Geldautomaten der Bank mit seiner von der X-Bank ausgestellten Karte 200 € habe abheben wollen. Das Geld sei jedoch nicht für ihn greifbar gewesen und nach zehn Sekunden wieder eingezogen worden. Um auszuschließen, dass sein Geld in fremde Hände gerate, habe er direkt im Anschluss nochmals zwei Auszahlungen von 50 € und 100 € mit Erfolg getätigt. Seine Reklamation sei erfolglos geblieben. Gegenüber dem Vorbringen der Bank, die sich für einen störungsfreien Ablauf der insgesamt drei Auszahlungsvorgänge auf die von ihr vorgelegten Journalstreifen beruft, bleibt er bei seiner Darstellung und schlägt vor, den Vorgang im Beisein von Zeugen nachzustellen.
Das ist nicht möglich, weil im Schlichtungsverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Verfahrensordnung keine über die Vorlage von Urkunden hinausgehende Beweisaufnahme durchgeführt werden kann. Deshalb kann ich dem Antragsteller nicht helfen, sondern muss ihn darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Aufzeichnung über die störungsfreie Auszahlung im Weg des Anscheinsbeweises den Nachweis erbringen kann, dass die Auszahlung tatsächlich erfolgt ist, wenn bei dem Vorgang – wie hier – die Originalkarte eingesetzt worden ist. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass der Antragsteller seine Darstellung frei erfunden hat, sehe aber nicht recht, weshalb er das Geld nicht aus dem Ausgabefach entnehmen konnte, was normalerweise in zehn Sekunden durchaus möglich ist. Insofern ist dem Antragsteller die Entkräftung des für die Darstellung der Bank sprechenden Anscheinsbeweises nicht gelungen. Jedenfalls kann ich mich nicht über die bestehende Rechtslage hinwegsetzen und sehe angesichts der mir bekannten Haltung der Bank auch keine Aussicht für einen Vergleichsvorschlag. Ich kann daher dem Schlichtungsantrag nicht stattgeben und muss es dem Antragsteller überlassen, sich mit seinem Anliegen an die ordentlichen Gerichte zu wenden.